Leitsatz

  • Ansprüche aus Mitbesitz oder Teilbesitz

    Vereinbartes Vorschaltverfahren (Schlichtungsklausel) darf gerichtliche Anspruchsgeltendmachung nicht unangemessen erschweren

 

Normenkette

§ 15 WEG, § 865 BGB, § 866 BGB

 

Kommentar

1. Besitzschutzansprüche als Alleinbesitzer kann ein Wohnungseigentümer gegenüber anderen Eigentümern nur geltend machen, soweit er alleinigen Teilbesitz hat; dies kann aufgrund seines Sondereigentums gegeben sein oder aufgrund eines Sondernutzungsrechts, welches die übrigen Eigentümer vom Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums völlig ausschließt. Hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums sind alle Wohnungseigentümer berechtigt; der einzelne Eigentümer ist insoweit grundsätzlich nur Mitbesitzer im Sinne von § 866 BGB; hinsichtlich der Wiedereinräumung entzogenen Besitzes kann nur Mitbesitz gefordert werden. Teilbesitz und Abwehransprüche aus verbotener Eigenmacht ( §§ 865, 858, 861 Abs. 1 BGB) gegen andere Eigentümer kommen nur in Betracht, wenn dem Antragsteller ein Sondernutzungsrecht an der streitgegenständlichen Fläche zusteht, welches ihn zum alleinigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss aller anderen Wohnungseigentümer berechtigt (hier gegeben).

2. Verlangt die Gemeinschaftsordnung vor Anrufung der Gerichte ein Vorschaltverfahren, so ist dessen Durchführung im Allgemeinen die Voraussetzung dafür, dass eine Sachentscheidung ergehen kann. Im vorliegenden Fall war vereinbart, dass der jeweilige Verwalter die genaue Grenze der ausschließlichen Nutzung eines Gartens im Streitfall zu bestimmen habe. Lehnt der Verwalter eine eigene Entscheidung ab, muss nun ein Antragsteller nicht vorerst den Verwalter auf Zuweisung der strittigen Fläche in Anspruch nehmen und den Ausgang eines solchen Verfahrens abwarten, bevor er Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend macht; durch eine Schlichtungs- oder Güteklausel darf die Anrufung der Gerichte nämlich nicht unangemessen erschwert werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.04.1990, BReg 1 b Z 20/89= BayObLG Z 1990, Nr. 27)

Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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