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Wohnungseigentumsgerichtliche Zuständigkeit für einen Unterlassungsanspruch des vermietenden Eigentümers gegen einen Miteigentümer bei Briefdiebstahl

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Unterlassungsanspruch des vermietenden Eigentümers gegen einen Miteigentümer bei (beweisbarem) Briefdiebstahl durch diesen aus dem mitvermieteten Briefkasten
  2. Wohnungseigentumsgerichtliche Zuständigkeit für einen solchen Unterlassungsanspruch
 

Normenkette

§§ 14, 43 ff. WEG; §§ 862, 869 BGB; § 17 GVG

 

Kommentar

  1. Für die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts (hier zu bejahen) ist allein entscheidend, ob das vom Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder ihn treffende Pflichten in einem inneren Zusammenhang zum Gemeinschaftsverhältnis steht (vgl. bereits BGH NJW 1985, 2851 und Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. § 43 Rn. 6). Vorliegend ging es um einen Unterlassungsanspruch sowohl aus §§ 862 Abs. 1 Satz 2 und 869 BGB als auch § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG.
  2. Dem Eigentümer einer vermieteten Wohnung kann durchaus gegenüber anderen Wohnungseigentümern der Gemeinschaft ein Unterlassungsanspruch auch des Inhalts zustehen, dass aus seinem bzw. einem mitvermieteten Briefkasten keine Briefe entwendet werden. Der vermietende Eigentümer bleibt hier nach Vermietung auch mittelbarer Besitzer an den zu seiner Wohnung gehörenden Nebenräumen und Einrichtungen (also auch an seinem Briefkasten). Er besitzt Besitzschutzrechte, wenn sein mittelbarer Besitz durch verbotene Eigenmacht, also widerrechtlich nach § 858 BGB gestört wird. Ein solcher Unterlassungsanspruch lässt sich auch aus einer Pflichtverletzung anderer Eigentümer gem. § 14 Nr. 1 WEG begründen.
  3. Eine Briefkastenanlage im Bereich der Haustür eines Mehrfamilienhauses steht im Gemeinschaftseigentum. An den einzelnen Briefkästen ist von einem einvernehmlichen Sondernutzungsrecht zu Gunsten der jeweiligen Wohnungseigentümer auszugehen; insoweit besteht ein alleiniger Teilbesitz der Wohnungseigentümer (Bärmann/Pick/Merl...

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