Leitsatz

Beeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtswidriges Handeln des Wohnungseigentümers zurück, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen.

 

Fakten:

Der Wohnungseigentümer hatte eigenmächtig seinen Balkon zu einem Wintergarten umgebaut. Danach hatte er seine Wohnung vermietet. Eine Wohnungseigentümerin hatte sodann die Beseitigung des Wintergartens gerichtlich erfolgreich geltend gemacht und einen entsprechenden Titel erstritten. Gleichwohl ist der Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zum Rückbau nicht nachgekommen, weshalb nun die Wohnungseigentümerin diesen im Wege der Ersatzvornahme durchsetzen möchte. Sie hatte daher die Mieter auf Duldung des Rückbaus verklagt. Zu Recht, wie nunmehr der BGH festgestellt hat. Denn auch die Mieter sind als sogenannte Zustandsstörer zur Duldung der Beseitigung einer widerrechtlichen baulichen Veränderung verpflichtet, die ihr Vermieter vorgenommen

hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 01.12.2006, V ZR 112/06

Fazit:

Der vermietende Wohnungseigentümer ist als so genannter Handlungsstörerselbstverständlich primär zur Beseitigung der widerrechtlichen baulichen Veränderung verpflichtet. Dieser dingliche Anspruch begründet jedoch die Verpflichtung der Mieter, den Rückbau zu dulden. Dass der Mietvertrag sie zur Nutzung der Wohnung in dem bestehenden Zustand berechtigt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Vertrag wirkt nur schuldrechtlich, also lediglich in dem Verhältnis zwischen den Mietern und dem Vermieter.

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