Leitsatz

  1. Beseitigungsanspruch gegen Störer wegen Verschlechterung des Trittschallschutzes durch nachträgliche Verlegung eines Parkettbodens
  2. Zum maßgeblichen Schallschutzniveau
 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1 und 15 Abs. 3 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

  1. Durch die Verlegung eines Parkettbodens in einer Wohnung ergaben sich Verschlechterungen des Trittschallschutzes. Insoweit können Ansprüche auf Beseitigung nach §§ 15 Abs. 3 WEG und 1004 Abs. 1 BGB bestehen, wenn die Rechte eines anderen Eigentümers durch vom Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers ausgehenden Trittschall über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt werden.
  2. Der nachteilig betroffene Wohnungseigentümer kann vom Störer grundsätzlich Maßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten. Er darf zumindest auf die Fortdauer des tatsächlich vorgeprägten Schallschutzniveaus und den Ausstattungsstandard der Anlage im Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum vertrauen. Ergänzend können insoweit auch technische Regelungen, insbesondere die maßgeblichen DIN-Normen zur Bestimmung des entsprechenden Schutzniveaus herangezogen werden.
Anmerkung

Solche Auseinandersetzungen sind nicht selten und entstehen meist im Anschluss an einen Austausch des Oberflächenbelags, z. B. von Teppich in Parkett oder Fliesenboden. Das Entscheidungsergebnis des OLG Brandenburg entspricht der derzeit h.M. Der Senat hat zu Recht auch auf bisherige, einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen, so insbesondere auf BayObLG, WuM 2004 S. 733, OLG Hamburg, ZMR 2005 S. 71, OLG München, MietRB 2007 S. 231 und NZM 2008 S. 133, Schleswig-Holsteinisches OLG, MietRB 2008 S. 48, OLG Celle, OLG-Report 2005 S. 190 und OLG Hamm, ZMR 2008 S. 227, ebenso auf Grundsätze der DIN 4109.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.05.2010, 5 Wx 20/09

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