Normenkette

§ 5 WEG, § 22 Abs.1 WEG

 

Kommentar

1. Wurde anstelle zweier ursprünglich begründeter und erbauter Einzelbalkone später ein großer, durchgehender Ständerbalkon geschaffen, der sich über eine einheitliche Fläche von 2 Wohnungen erstreckt, entstand hier gemeinschaftliches Eigentum mit gemeinschaftlichen Sondernutzungsrechten der beiden Wohnungen am Gesamtbalkon. Die ebenfalls im Zuge der Errichtung des Ständerbalkons erstellte Abtrennung zur Unterteilung der beiden Flächen, steht ebenfalls im Gemeinschaftseigentum. Ihre Entfernung wurde hier zu Recht von der Vorinstanz als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs.1 WEG gewertet, weil weder der Aufteilungsplan, der nur die ursprünglichen Einzelbalkone wiedergibt und keine Angaben zu den neu erstellten Ständerbalkonen enthält, noch die Gemeinschaftsordnung den Verlauf der Abgrenzung festlegen. In der Beseitigung der vorhandenen Abtrennung durch die Antragsgegnerseite liegt daher eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Antragsteller im Sinne von § 22 Abs.1 Satz 2, § 14 Nr.1 WEG vor, so dass zu Recht Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden konnte.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerde-verfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 4.000,--.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 01.02.2001, 2Z BR 68/00)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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