Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Wiederherstellung

 

Leitsatz (amtlich)

Beseitigung einer Balkonabtrennung als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums.

 

Normenkette

WEG §§ 5, 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 6595/00)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 753/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 5. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller wurden am 13.2.1998 als Eigentümer der Wohnung Nr. 4 einer Wohnanlage im Grundbuch eingetragen. Der Antragsgegner und seine Ehefrau sind seit 7.11.1996 die Eigentümer der angrenzenden Wohnung Nr. 5. Die Wohnungen liegen im dritten Obergeschoß eines Hauses. Die zur Hofseite gelegenen Räume sind ungefähr rechtwinklig zueinander angeordnet. Zu jeder Wohnung gehörte dem Aufteilungsplan zufolge ein kleiner Balkon. Die Gemeinschaftsordnung (Anlage 2 zur Teilungserklärung vom 8.5.1995, im folgenden GO) bestimmt in § 15:

Die jeweiligen Eigentümer sind berechtigt, die vorhandenen Balkone durch Ständerbalkone zu ersetzen und im Rahmen der jeweiligen behördlichen Genehmigungen zu vergrößern und ausschließlich zu nutzen. Zum Zwecke der Errichtung der Balkone darf auch das Gemeinschaftseigentum im räumlichen Bereich der Balkone verändert werden, …

Die Wohnungsgrundbücher wurden am 18.8.1995 angelegt. Am gleichen Tag wurde an der Wohnung Nr. 4 eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragsteller eingetragen.

Im Jahr 1997 wurden die ursprünglichen Balkone, die dem Aufteilungsplan zufolge bei der Wohnung Nr. 5 eine Grundfläche von 1,5 m² und bei der Wohnung Nr. 4 eine solche von 1,62 m² aufwiesen, durch Ständerbalkone ersetzt. Dabei entstand eine durchgehende Fläche von insgesamt 26,97 m², die im wesentlichen zwischen den Wohnungen Nr. 4 und Nr. 5, zum geringeren Teil vor der Wohnung Nr. 4 gelegen ist. Die Fläche wurde durch eine im Bereich zwischen den Wohnungen Nr. 5 und Nr. 4 schräg von der Hauswand zum Balkongeländer verlaufende Abtrennung so unterteilt, daß 11,67 m² von der Wohnung Nr. 5 aus und 15,3 m² von der Wohnung Nr. 4 aus zugänglich waren.

Am 21.11.1997 fand eine Eigentümerversammlung statt, bei der 853/1000 Miteigentumsanteile vertreten waren. Zum Tagesordnungspunkt (TOP) 6 lautet die Versammlungsniederschrift:

Balkone:

Die Eigentümer H. (Antragsgegner) und U. regen eine Abtrennung der Balkonpodeste in der Form an, daß jeweils auch aus optischen Gründen zwei gleich große Balkonflächen entstehen. Dies ist bei der derzeitigen Abtrennung nicht der Fall …

Beschluß: Die Eigentümerversammlung genehmigt eine Änderung der Balkonabtrennungen im 1. und 3. OG, so daß zwei ca. gleich große Balkonflächen entstehen. Die Eigentümer H. und U. tragen sämtliche hierdurch entstehenden Kosten.

Abstimmung per Handerheben einstimmig angenommen.

Der Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten. In der Folgezeit verhandelten die Beteiligten über eine Neuaufteilung der Balkonfläche des 3. Obergeschoßes; zu einer Einigung kam es nicht. Im Sommer 1999 entfernte der Antragsgegner die vorhandene Abtrennung. Daraufhin haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Wiederherstellung der Balkonabtrennung an der früheren Stelle zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 23.3.2000 stattgegeben. Der Antragsgegner hat sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise den Gegenantrag gestellt, die Antragsteller zu verpflichten, einer Abänderung der Balkonabtrennung gemäß einem von ihm skizzierten Vorschlag zuzustimmen. Das Landgericht hat am 5.6.2000 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen und seinen Gegenantrag abgewiesen. Der Antragsgegner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seine Anträge aus dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Zur Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren habe keine Veranlassung bestanden, da der Verfahrensgegenstand nur die Eigentümer der Wohnungen Nr. 4 und Nr. 5 betreffe. Die Antragsteller hätten Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Balkonabtrennung, weil es sich um Gemeinschaftseigentum handle und der Antragsgegner zu einer Veränderung nicht berechtigt gewesen sei. Bei den neu geschaffenen Balkonflächen der Ständerbalkone handle es sich um Gemeinschaftseigentum. Nach § 15 GO sei den jeweiligen Eigentümern ein Sondernutzungsrecht daran zugewiesen.

Eine Befugnis des Antragsgegners, die Balkonabtrennung zu verändern, ergebe sich nicht aus dem Eigentümerbeschluß vom 21.11.1997. Es könne dahinstehen, ob die Antragstellerin zu 2 diesem Beschluß zugestimmt habe. Bei der gebotenen objektiven Auslegung lasse sich dem Beschluß nur entnehmen, daß die Wohnungseigentümer keine Einwän...

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