Leitsatz

Bei der Anfechtung eines Wirtschaftsplans bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der behaupteten Mehrbelastung des Antragstellers zzgl. eines angemessenen Betrags für das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

 

Fakten:

Ein Wohnungseigentümer hatte vorliegend den Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans angefochten. Das Amtsgericht hatte den Beschluss im Wesentlichen für gültig erklärt, wogegen der Wohnungseigentümer nunmehr sofortige Beschwerde einlegte. Dieses Rechtsmittel war vorliegend jedoch unzulässig. Nach § 45 Abs. 1 WEG ist die weitere sowie die sofortige weitere Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt. Maßgebend für die Wertbemessung ist das vermögenswerte Interesse des einzelnen Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Auf den Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 WEG kommt es nicht an. Im Beschlussanfechtungsverfahren über einen Wirtschaftsplan bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelführers, dessen Antrag abgewiesen worden ist, nach der anteiligen Belastung, die ihm bei seiner Ansicht nach richtigen Aufstellung des Wirtschaftsplans erspart geblieben wäre. Maßgebend für den Beschwerdewert ist damit zunächst der Anteil des Antragstellers an den von ihm angefochtenen Kostenpositionen. Daneben zu beachten ist das allgemeine Interesse an einer ordnungsgemäßen Erstellung des Wirtschaftsplans durch den Verwalter. Dieses findet nicht unmittelbar in einer veränderten Vermögenslage Ausdruck und ist daher im Wege der Schätzung zu bemessen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2005, 2Z BR 119/04

Fazit:

Die vorliegende Entscheidung entspricht ebenfalls der herrschenden Meinung.

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