Leitsatz

  1. Auch im Anfechtungsverfahren gegen seinen Bestellungsbeschluss ist der Verwalter beschwerdebefugt
  2. Rückverweisung wegen unterlassener Beteiligung von Eigentümern
 

Normenkette

§§ 23 Abs. 4 Satz 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Das einem Verwalter ehemals verliehene Amt berechtigt ihn, dessen Wiederherstellung durch die Anfechtung eines Abberufungsbeschlusses herbeizuführen (vgl. BGH, ZMR 2002, 766/773).
  2. Die dort angeführten Erwägungen gelten auch für die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Verwalterbestellung für ungültig erklärt werden soll; er kann also auch einen gerichtlichen Beschluss mit Rechtsmitteln angreifen, welcher seinen Bestellungsbeschluss für ungültig erklärt. Damit ist ihm die Möglichkeit eröffnet, die durch die Ungültigerklärung möglicherweise zu Unrecht entzogene Rechtsstellung wieder zurückzugewinnen, weil die durch die Bestellung zum Verwalter begründete Rechtsposition nicht nur ein im Interesse der Wohnungseigentümer verliehenes, sondern ein subjektives Recht bedeutet (a. A. bisher OLG Köln, NJW-RR 2006, 24 und OLG München, DWE 2006, 71). Dies folgt insbesondere daraus, dass ein Verwalter auch während des Verfahrens über die Anfechtung seiner Bestellung seine Tätigkeit nicht ruhen lassen darf (vgl. auch Briesemeister, NZM 2006, 568/570 und Wenzel, ZWE 2001, 510/512).

    Sofern sich ein Dritter einzelner Rechte des Verwalters oder dessen Rechtsstellung insgesamt berühmt, muss der Verwalter noch vor Bestandskraft seiner Bestellung gerichtlich hiergegen vorgehen können. Eine andere Auffassung führt zu einer kaum erträglichen Rechtsschutzlücke, weil der Verwalter Eingriffe Unbefugter – etwa des Vorverwalters – in die Verwaltung ebenfalls nicht abwehren könnte.

    Das Handeln des Verwalters im Rahmen seiner laufenden Verwaltungsarbeiten wird auch durch die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses nicht unberechtigt, sondern bleibt nach dem Rechtsgedanken des § 32 FGG wirksam (h. M.). Entsprechend verhält es sich mit rechtsgeschäftlichen Handlungen des Verwalters gegenüber Dritten; diese bleiben ebenfalls trotz eines etwa rückwirkenden Verlustes der Stellung als Verwalter wirksam (ebenfalls h. M.).

    Ohne Einräumung von Beschwerdebefugnissen wäre dem Verwalter auch der Anspruch auf Justizgewährung versagt. So, wie es dem Verwalter möglich sein muss, die rechtswidrige Entziehung seiner Stellung durch die Wohnungseigentümer einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen, gilt dies in gleicher Weise für die Prüfung einer gerichtlichen Entscheidung, durch die seine Bestellung für ungültig erklärt wird.

  3. Da bisher die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt wurde (durch Zustellungsausschluss des Verwalters aus Interessenkonfliktgründen), war der Streit an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 21.06.2007, V ZB 20/07 = ZMR 2007, 798 = NZM 2007, 645

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