Die Wohnungseigentümer beschließen, die Balkone in Höhe von 132.672,04 EUR reparieren zu lassen. Die Mittel sollen aus "Geldmarktkonten" entnommen werden. Dort befinden sich Zahlungen, die der Bauträger für die Beseitigung allgemeiner Bau- und von Schallschutzmängeln als Kostenvorschuss gezahlt hat. Wohnungseigentümer K greift die Finanzierung an. Er meint, der vom Bauträger geleistete Vorschuss müsse zweckgebunden verwendet werden. Das AG weist die Klage ab. Das LG weist hat die Berufung zurück und lässt die Revision nicht zu. Dagegen wendet sich K mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

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