Problemüberblick

Zum BGH kommt man nur, wenn die Revision zugelassen ist oder der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt.

Beschwer

Im Fall war vor allem fraglich, wie man die Beschwer in Bezug auf die Erhöhung der Zuführung zur Erhaltungsrücklage errechnet. K legte seiner Berechnung zugrunde, dass die festgesetzte Erhaltungsrücklage der Vorfinanzierung weiterer Kosten von etwa 70.000 EUR dienen soll. Hiervon entfielen ca. 32,24 % und damit 22.568 EUR auf K. Der BGH rechnet, wie dargestellt, hingegen mit § 9 ZPO und kommt damit nur auf 3.949,25 EUR.

Gebührenstreitwert

Auch beim Gebührenstreitwert hat der V. Zivilsenat im Übrigen § 9 ZPO fruchtbar gemacht. Für die Sonderumlage (= weiterer Vorschuss) nimmt er als Gesamtinteresse 45.000 EUR an. Für die Erhöhung der Erhaltungsrücklage errechnet er für das Gesamtinteresse dann 12.250 EUR (3.500 EUR x 3,5 Jahre).

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Anders als vom BGH sprachlich dargestellt, kann man seit dem 1.12.2020 keine "Sonderumlage" mehr beschließen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge