Der BGH ist der Ansicht, die Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig! Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige nicht 20.000 EUR. Soweit sich K gegen die Sonderumlage wende, betrage die Beschwer 14.507,46 EUR. Dies sei auf der Grundlage von 3.223,88/10.000 Miteigentumsanteilen der auf K entfallende Anteil an der Sonderumlage, auf den es zur Bemessung ankomme (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 17.12.2020, V ZB 36/19, Rn. 10). In Bezug auf die Erhaltungsrücklage errechne sich eine Beschwer von 3.949,25 EUR. Durch den Beschluss werde die jährliche Erhaltungsrücklage um einen Betrag von 3.500 EUR erhöht. Da es sich um wiederkehrende Leistungen handele, die alle Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Anteil zu tragen hätten, richte sich die Beschwer nach § 9 ZPO, die hier 3.949,25 EUR betrage (3.500 EUR x 3.223,88/10.000 x 3,5 Jahre).

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