Problemüberblick

Im Fall geht es im Kern um den Begriff der "Beschwer". Daneben geht es um die Frage, wie man seit dem 1.12.2020 einen Vorschuss-Beschluss fassen sollte.

Beschwer

Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. An dieser Stelle klärt der BGH, dass sich die Beschwer des Klägers bei einer Anfechtungsklage gegen einen nach dem 30.11.2020 gefassten Vorschuss-Beschluss in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse bestimmt, die er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schuldet.

Vorschuss-Beschluss

Am Ende der Entscheidung weist der BGH – nicht tragend, aber für die Praxis maßgeblich! – darauf hin, dass der Beschluss nicht nichtig sei. Dass die Wohnungseigentümer den "vorgelegten Wirtschaftsplan 2022" genehmigt hätten, führe weder zur Nichtigkeit noch zu Teilnichtigkeit des Beschlusses. Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG liege nicht vor. Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", sei dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollten, auch wenn nach dem Wortlaut (zugleich) der Wirtschaftsplan genehmigt werden sollte.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltung hatte einen Beschluss vorgesehen, mit dem der Wirtschaftsplan "genehmigt" wird. Dieses falsche Vorgehen billigen viele LG und jetzt auch der BGH. Man meint, mit einem solchen Beschluss seien jedenfalls die Vorschüsse bestimmt, nicht aber der Gesamtwirtschaftsplan gebilligt worden. Die Auslegung ist grundsätzlich vertretbar, aber nicht gut. Ein Vorschuss-Beschluss sollte klarer und transparenter als im Fall gefasst werden. Es sollte anhand einer Tabelle bestimmt werden, auf welches Wohnungseigentum welcher Vorschuss entfällt. Ferner gibt es keine Wohnlasten. Auch sollte nicht der Wirtschaftsplan fortgelten: Vielmehr soll die Pflicht, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Vorschuss zahlen zu müssen, über das Kalenderjahr hinaus bestehen.

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