Leitsatz
Der Kläger wandte sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und erhob den Einwand der beschränkten Minderjährigenhaftung gemäß § 1629a BGB. Das AG hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Der Kläger beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Auch sein Prozesskostenhilfegesuch für das Rechtsmittelverfahren wurde vom OLG zurückgewiesen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte dem Prozesskostenhilfegesuch nicht entsprochen werden, da die beabsichtigte Berufung des Klägers keine hinreichenden Erfolgsaussichten biete.
Das erstinstanzliche Gericht habe die von ihm erhobene Vollstreckungsgegenklage zu Recht abgewiesen.
Bei dem mit der Klage angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss handele es sich um einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Für die Zwangsvollstreckung aus derartigen Titeln fänden nach § 795 S. 1 ZPO die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO Anwendung. Dies bedeute, dass für den von dem Kläger erhobenen Einwand der beschränkten Minderjährigenhaftung die §§ 786, 785, 780 und 767 ZPO Geltung hätten. Die damit grundsätzlich mögliche Vollstreckungsgegenklage scheitere im vorliegenden Fall daran, dass der Kläger mit dem von ihm erhobenen Einwand der Haftungsbeschränkung nach §§ 780 Abs. 1, 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sei, da er sich diese Haftungsbeschränkung nicht habe vorhalten lassen. Ob der Einwand mit der Vollstreckungsgegenklage noch geltend gemacht werden könne, hänge jeweils davon ab, ob er vor Schaffung des früheren Titel, der der Rechtskraft fähig sei, bereits entstanden gewesen sei und bei Schaffung dieses Titels hätte berücksichtigt werden können.
Diese beiden Voraussetzungen seien erfüllt, so dass gemäß § 767 Abs. 2 Präklusion eingetreten sei.
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