Leitsatz

Wird ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück mit anderen Grundstücken vereinigt (§ 890 Abs. 1 BGB), so erstreckt sich die bestehende Belastung nicht auf die anderen Teile des neuen Grundstücks.

 

Fakten:

Nach § 890 Abs. 1 BGB können zwei oder mehrere Grundstücke zu einem Grundstück dadurch vereinigt werden, dass der Eigentümer diese als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt. Das neu gebildete Grundstück entsteht aus den bisher rechtlich selbstständigen Grundstücken, welche unwesentliche Bestandteile des neuen Grundstücks werden. Belastungen der bisherigen Einzelgrundstücke bleiben bei der Vereinigung als Belastungen des jeweiligen Grundstücksteils weiterhin selbstständig bestehen. Bestehende Belastungen des jeweiligen Grundstücksteils in Abteilung II des Grundbuchs erstrecken sich daher gesetzlich nicht auf den jeweils anderen Grundstücksteil des neuen Grundstücks. Mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist somit weiterhin alleine nur das unter der ursprünglichen Parzelle bezeichnete Grundstück.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2003, 15 W 461/02

Fazit:

Neben der Vereinigung gemäß § 890 Abs. 1 BGB kann ein bisher selbstständiges Grundstück auch durch Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB einem anderen Grundstück als neuer Bestandteil zugeschrieben werden oder mit diesem vereinigt werden. Auch hier bleiben die bisherigen Belastungen an den einzelnen Grundstücken weiterhin bestehen. Unterschied zur Vereinigung: Die auf dem Hauptgrundstück lastenden Grundpfandrechte erstrecken sich nunmehr auch auf die bisher selbstständigen Grundstücke, gehen aber den auf den zugeschriebenen Grundstücken schon lastenden Rechten nach.

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