Nach der Gemeinschaftsordnung ist eine Versammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Wohnungseigentümer anwesend oder wirksam vertreten sind. Bei einer Versammlung am 19.10.2021 sind aber nur 2 Wohnungseigentümer anwesend. Diese fassen eine Reihe von Beschlüssen.

Die anwaltlich vertretene Wohnungseigentümerin K geht gegen diese Beschlüsse im Wege einer "Feststellungsklage" vor. Der Anwalt begehrt für K die Feststellung, die Versammlung sei wegen der Regelung in der Gemeinschaftsordnung nicht beschlussfähig gewesen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hält die Klage mangels Feststellungsinteresses für unzulässig. Die fehlende Beschlussfähigkeit stelle einen formalen Beschlussmangel dar, der im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage nach § 44 WEG geltend zu machen sei. K stellt daher im Februar 2022 den Hilfsantrag, ihre Feststellungsklage – für den Fall von deren Unzulässigkeit – in eine Anfechtungsklage umzudeuten.

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