Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kennt das Wohnungseigentumsgesetz keine Beschlusskompetenz mehr für Verzugsregelungen. § 21 Abs. 7 WEG a. F. existiert nicht mehr, § 28 Abs. 3 WEG eröffnet nur noch eine Beschlusskompetenz zur Regelung der Fälligkeit von Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auch § 19 Abs. 1 WEG eröffnet keine Möglichkeit einer Beschlussfassung. Insoweit sind die maßgeblichen Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zu Beschlüssen auf Grundlage vereinbarter allgemeiner Öffnungsklauseln zu berücksichtigen, wonach den Wohnungseigentümern durch Beschluss keine weitergehenden Pflichten auferlegt werden können, als solche, die ihnen bereits das Gesetz auferlegt.

Als Verzugssanktion kann auch nicht das Ruhen des Stimmrechts beschlossen werden – eine entsprechende Vereinbarung wäre ebenso nichtig. Ein Wohnungseigentümer kann nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden, weil er mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Ebenso wenig kann ihm das Stimmrecht entzogen werden.[1]

Verzugszinsen

Als Verzugsfolgenregelungen waren auf Grundlage des nicht mehr geltenden § 21 Abs. 7 WEG a. F. in erster Linie Verzugszinsen über das gesetzliche Zinsniveau hinaus in Betracht gekommen. So entsprechende Beschlüsse auf Grundlage von § 21 Abs. 7 WEG a. F. gefasst wurden, haben diese mit Inkrafttreten des WEMoG ihre Wirkung verloren.

 
Praxis-Beispiel

Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz

Hatten die Wohnungseigentümer auf Grundlage des § 21 Abs. 7 WEG a. F. beschlussweise einen Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt, entfaltet dieser Beschluss keine Wirkung mehr.

Grundsätzlich kann von § 288 Abs. 1 BGB, der einen Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz regelt, nur noch durch Vereinbarung abgewichen werden. Der Basiszinssatz wird 2-mal jährlich jeweils zum 1.1. und zum 1.7. neu festgesetzt und kann auf der Homepage der Bundesbank – www.bundesbank.de – in Erfahrung gebracht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge