Die monatlichen Hausgelder werden von den einzelnen Wohnungseigentümern einschließlich der Beiträge zur Erhaltungsrücklage in aller Regel in einer Summe gezahlt. Diese sind dann vom Verwalter entsprechend der Beiträge zum Ausgleich der Kosten und Lasten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Beiträge zur Erhaltungsrücklage aufzuteilen. Für den Verwalter stellt sich im Fall geringerer Zahlungen einzelner Wohnungseigentümer als nach dem Wirtschaftsplan festgelegt die Frage, wie diese geringeren Zahlungen auf die Kosten und Lasten oder aber die Erhaltungsrücklage zu verteilen bzw. zu buchen sind. In den seltensten Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer eine entsprechende Tilgungsbestimmung treffen, wie der von ihm gezahlte Beitrag aufzuteilen ist. Bei fehlender Tilgungsbestimmung sind die Teilzahlungen quotal auf die Wohngeldvorschüsse und auf den Beitrag für die Erhaltungsrücklage zu verrechnen.[1]

Trifft der Wohnungseigentümer im Fall seiner Minderzahlung keine Tilgungsbestimmung, können die Wohnungseigentümer auf Grundlage des § 19 Abs. 1 WEG beschließen, wie Minderzahlungen aufzuteilen sind.[2]

Die nachfolgenden Musterbeschlüsse stellen klar, auf welche Positionen das Hausgeld verbucht wird und erleichtern dem Verwalter bei der Erstellung der Jahresabrechnung die Arbeit.

Alternative 1: Verbuchung zunächst auf Kosten und Lasten, Rest auf Erhaltungsrücklage

 

Musterbeschluss: Tilgungsbestimmung bei Hausgeldminderzahlungen (1)

TOP XX: Tilgungsbestimmung bei Hausgeldminderzahlungen

Im Fall von Minderzahlungen der Wohnungseigentümer nach dem auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeldvorschuss-Soll ist von den eingehenden Zahlungen zunächst der auf die Kosten und Lasten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entfallende Betrag zu verbuchen und der Restbetrag als Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Trifft der Wohnungseigentümer bei Zahlung allerdings eine Tilgungsbestimmung, so ist diese maßgeblich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Alternative 2: Quotale Verbuchung auf Kosten/Lasten und Erhaltungsrücklage

 

Musterbeschluss: Tilgungsbestimmung bei Hausgeldminderzahlungen (2)

TOP XX: Tilgungsbestimmung bei Hausgeldminderzahlungen

Im Fall von Minderzahlungen der Wohnungseigentümer nach dem auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeldvorschuss-Soll sind die eingehenden Zahlungen quotal auf die Kosten und Lasten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu buchen. Trifft der Wohnungseigentümer bei Zahlung allerdings eine Tilgungsbestimmung, so ist diese maßgeblich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Würde entgegen den vorstehenden Beschlussalternativen etwa beschlossen werden, Minderzahlungen seien zunächst der Erhaltungsrücklage zuzuführen, etwaige Restbeträge den Betriebs- und Verwaltungskosten, würde dies gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge