Kurzbeschreibung

Die Wohnungseigentümer möchten in der Eigentümerversammlung für den Fall von Minderzahlungen eine Tilgungsbestimmung bzgl. der Verbuchung von Teilleistungen auf die Kosten/Lasten und die Erhaltungsrücklage beschließen. Diese Vorlage dient als Grundlage für eine Beschlussformulierung.

Vorbemerkung

Für den Verwalter stellt sich im Fall geringerer Zahlungen einzelner Wohnungseigentümer als nach dem Beschluss gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG festgesetzt, die Frage, inwieweit diese geringeren Zahlungen auf die Kosten oder aber die Erhaltungsrücklage zu buchen sind. Denn in derartigen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer nur im theoretischen Ausnahmefall eine entsprechende Tilgungsbestimmung treffen, wie der von ihm gezahlte Beitrag aufzuteilen ist. Mangels entsprechender Beschlussfassung und bei fehlender Tilgungsbestimmung sind die Teilzahlungen quotal auf die Wohngeldvorschüsse und auf den Beitrag der Erhaltungsrücklage zu verrechnen.[1]

Für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer im Fall einer Minderzahlung keine Tilgungsbestimmung trifft, können die Wohnungseigentümer auf Grundlage der Bestimmung des § 28 Abs. 3 WEG beschließen, wie derartige Minderzahlungen aufzuteilen sind.[2]

[1] Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 13. Auflage, § 28 Rn. 101 m. w. N.

Verbuchung bei Minderzahlung: Vorrangige Buchung auf Bewirtschaftungskosten (Alt. 1)

TOP XX Tilgungsbestimmung bei Minderzahlungen

Im Fall von Minderzahlungen der Wohnungseigentümer der auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeld-Vorschüsse ist von den geleisteten Zahlungen zunächst der auf die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums entfallende Betrag zu verbuchen und der Restbetrag als Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Trifft der Wohnungseigentümer bei Zahlung allerdings eine Tilgungsbestimmung, so ist diese maßgeblich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Verbuchung bei Minderzahlung: Quotale Aufteilung (Alt. 2)

TOP XX Tilgungsbestimmung bei Minderzahlungen

Im Fall von Minderzahlungen der Wohnungseigentümer der auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeld-Vorschüsse sind die eingehenden Zahlungen quotal auf die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu buchen. Trifft der Wohnungseigentümer bei Zahlung allerdings eine Tilgungsbestimmung, so ist diese maßgeblich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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