Je nach Art der Energieversorgung muss der Heizkostenverbrauch innerhalb des Sondereigentums der jeweiligen Wohnungseigentümer ermittelt werden. Üblicherweise wird diese Aufgabe von Serviceunternehmen übernommen. Diesen muss zum Ablesetermin der Zugang zum Sondereigentum ermöglicht werden. Ist ein Zutritt nicht möglich, wird üblicherweise eine Mitteilung über einen Ersatztermin hinterlassen. Ist auch an diesem Termin ein Zutritt nicht möglich, sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, einen weiteren Ablesetermin direkt mit dem Serviceunternehmen zu vereinbaren. Entsprechende Kosten fallen dann dem Wohnungseigentümer zur Last. Kommt ein Ablesetermin überhaupt nicht zustande, müssen die Verbrauchswerte gemäß § 9a Heizkostenverordnung geschätzt werden.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen. Insoweit ist den Wohnungseigentümern eine entsprechende Beschlusskompetenz eingeräumt und sie können durch Beschluss regeln, dass die Sondereigentumseinheiten zwecks Verbrauchsermittlung betreten werden können.
Musterbeschluss: Heizenergieverbrauchsermittlung
TOP XX: Heizenergieverbrauchsermittlung
Zur Ermittlung des Verbrauchs an Heizenergie sind die entsprechenden Verbrauchswerte durch das Serviceunternehmen ______ im Bereich des Sondereigentums eines jeden Wohnungseigentümers zu ermitteln. Ablesetermine werden den Wohnungseigentümern rechtzeitig sowohl schriftlich als auch durch Aushang im Treppenhaus bekannt gemacht. Dem Serviceunternehmen ist ungehinderter Zugang zu den Räumen und Heizkörpern im jeweiligen Sondereigentum zu ermöglichen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Heizkostenverordnung 2021
Das Betreten eines Sondereigentums zur Verbrauchsermittlung der Heizenergie dürfte sich in den nächsten Jahren erledigen: Seit dem 1.12.2021 sind die Gebäudeeigentümer verpflichtet, fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler zu installieren (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Wärmezähler, Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein. Bis 31.12.2026 müssen vorhandene Geräte, die bislang nicht fernablesbar sind, durch fernablesbare Geräte ersetzt werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).
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