7.3.1 Vertreter der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter

Als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter fungiert gemäß § 9b Abs. 2 WEG der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats. Allerdings besteht kein Zwang zur Bestellung eines Verwaltungsbeirats und gerade in kleineren Eigentümergemeinschaften existiert auch kein Verwaltungsbeirat. Auch unabhängig davon, ob ein Verwaltungsbeirat existiert oder nicht, sollte für den Fall der Amtsniederlegung des Beirats ein Vertreter der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter bestellt werden. Der Wortlaut des Gesetzes verbietet auch nicht die Bestellung eines (weiteren) Wohnungseigentümers als Vertreter gegenüber dem Verwalter, wenn ein Verwaltungsbeirat existiert.

 

Musterbeschluss: Bestellung eines Vertreters der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter

TOP XX Bestellung eines Vertreters der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter

Die Wohnungseigentümer bestellen Frau/Herrn ________ zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Stets muss der Bestellte bereit und einverstanden sein, als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter zu fungieren. Der Beschluss dürfte dann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn ein ersichtlich unzuverlässiger Wohnungseigentümer als Vertreter bestellt wird.

7.3.2 Zur Einberufung ermächtigter Wohnungseigentümer

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die durch das WEMoG geschaffene Beschlusskompetenz in § 24 Abs. 3 WEG. Diese ermöglicht die Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen, wenn ein Verwalter fehlt oder sich dieser pflichtwidrig weigert, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Insbesondere in einer verwalterlosen Zeit sollte ein entsprechender Beschluss gefasst werden.

 

Musterbeschluss: Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung

TOP XX Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung

Die Wohnungseigentümer ermächtigen die Wohnungseigentümerin __________ im Fall der pflichtwidrigen Weigerung des Verwalters zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung oder für den Fall, dass ein Verwalter nicht bestellt ist, zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung. Diese Ermächtigung gilt auch für den Fall, dass in der Eigentümergemeinschaft zwar ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, dieser sich jedoch ebenfalls pflichtwidrig weigern sollte, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Dieser Beschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Hieran kann es fehlen, wenn ein ersichtlich unzuverlässiger Wohnungseigentümer zum Einberufungsermächtigten bestellt wird. Im Übrigen kann durch Beschluss auf Grundlage von § 24 Abs. 3 WEG kein Wohnungseigentümer in das Amt des Einberufungsermächtigten gezwungen werden. Ein entsprechender Beschluss wäre wegen Verstoßes gegen das Belastungsverbot nichtig.

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