Kurzbeschreibung
Gem. § 24 Abs. 3 WEG kann neben dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter auch ein Wohnungseigentümer durch Beschluss zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigt werden.
WEMoG
Nach alter Rechtslage war die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung bei Fehlen eines Verwalters und des Verwaltungsbeirats lediglich dann möglich, wenn sämtliche Wohnungseigentümer zur Eigentümerversammlung laden bzw. die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt ist.[1] Soweit dies nicht möglich war, musste sich einer der Wohnungseigentümer gerichtlich ermächtigen lassen, zu einer Versammlung laden zu dürfen. Den sich weigernden Verwalter konnte er auch gerichtlich auf Einberufung einer Versammlung in Anspruch nehmen.
§ 24 Abs. 3 WEG sieht nun vor, dass neben dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter auch ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer zur Einberufung berechtigt ist.
Die Neuregelung durch das WEMoG soll in erster Linie zu pragmatischen Lösungen in den Gemeinschaften führen, in denen
- ein Verwaltungsbeirat nicht bestellt ist oder
- ein Verwaltungsbeirat zwar bestellt war, seine Amtszeit jedoch abgelaufen ist oder
- die Mitglieder des Verwaltungsbeirats zwischenzeitlich ihr Amt niedergelegt haben oder
- der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats und sein Stellvertreter sich im Einzelfall weigern, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.
Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung der Versammlung
- Dokument in Textverarbeitung übernehmen
TOP XX: Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung
Die Wohnungseigentümer ermächtigen die Wohnungseigentümerin __________ im Fall der pflichtwidrigen Weigerung des Verwalters zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung oder für den Fall, dass ein Verwalter nicht bestellt ist, zur Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen. Diese Ermächtigung gilt auch für den Fall, dass in der Eigentümergemeinschaft zwar ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, dieser sich jedoch ebenfalls pflichtwidrig weigern sollte, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen