Insbesondere in größeren Gemeinschaften empfiehlt es sich, die Redezeit der Teilnehmer vor Beginn der Versammlung zu beschränken. Bei der Begrenzung ist jedoch darauf zu achten, dass jedem Miteigentümer die Möglichkeit bleibt, zu umstrittenen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen zu können. Zwar kann auch der Versammlungsleiter von sich aus die Redezeit beschränken, wenn ohne eine derartige Begrenzung der ordnungsgemäße Ablauf der Versammlung etwa aufgrund des Umfangs der Tagesordnung nicht gewährleistet scheint. Ein entsprechender Geschäftsordnungsbeschluss ist dem jedoch vorzuziehen. In großen Wohnungseigentümergemeinschaften ist eine Begrenzung der Redezeit auf 5 bis 7 Minuten unbedenklich.[1] Erfolgt eine generelle Regelung über die Beschränkung der Redezeit bei Wohnungseigentümerversammlungen, wäre der Beschluss allerdings anfechtbar, weil seine Wirkung nicht mehr auf die konkrete Eigentümerversammlung beschränkt ist.[2]

 

Geschäftsordnungsbeschluss: Begrenzung der Redezeit

TOP XX Begrenzung der Redezeit

Die Redezeit eines jeden Versammlungsteilnehmers wird auf ___ Minuten begrenzt. Wortmeldungen sind per Handzeichen anzumelden. Der Versammlungsleiter führt eine entsprechende Rednerliste und erteilt bzw. entzieht nach Ablauf der Redezeit das Wort.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] LG München I, Urteil v. 28.6.2007, 1 T 2063/07, ZMR 2008 S. 488; AG Koblenz, Urteil v. 18.5.2010, 133 C 3201/09, ZMR 2011 S. 591.
[2] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 5.6.2014, 2-09 S 6/13, ZMR 2014 S. 1003.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge