Wohnungseigentümerversammlungen sollten spätestens um 23 Uhr beendet werden. Dies gilt insbesondere, wenn der nächste Tag ein Werktag ist. Bei umfangreicher Tagesordnung mit besonders diskussionsträchtigen Beschlussthemen sollte dies der Verwalter bei der Festlegung des Beginns der Versammlung berücksichtigen.

 

Überlange Versammlungsdauer vermeiden

Es ist durchaus denkbar, dass ein Wohnungseigentümer Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung anficht, die ordnungsmäßiger Verwaltung wegen unzumutbarer Dauer der Versammlung widersprechen. Die Klage kann zwar nur dann erfolgreich sein, wenn der Eigentümer darlegt, dass er die Versammlung wegen der unzumutbaren Dauer und späten Stunde verlassen hat und weiter darlegt, dass er der Versammlung weiter beigewohnt hätte, wenn die Beschlussfassung noch in akzeptabler Zeit erfolgt wäre.

Zur Vermeidung eines solchen Falls sollten Verwalter stets für einen straffen Versammlungsverlauf auch bei umfangreicher Tagesordnung sorgen. Hilfreich kann hier ein Geschäftsordnungsbeschluss über eine Redezeitbeschränkung sein. Zeichnet sich unabhängig hiervon ab, dass sämtliche Tagesordnungspunkte nur bei überlanger Versammlungsdauer behandelt werden können, kann sich auch ein Geschäftsordnungsbeschluss über die Vertagung einzelner – weniger wichtiger – Tagesordnungspunkte empfehlen. Grundsätzlich sollte der Verwalter die Tagesordnung nach Prioritäten gestalten: Das Wichtigste zuerst, das Unbedeutende zum Schluss. Soweit der Verwalter dies versäumt hat, kann in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Geschäftsordnungsbeschluss auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte gefasst werden oder auch auf Absetzung von Tagesordnungspunkten und deren spätere Behandlung auf einer späteren Eigentümerversammlung.

Liegt es im Übrigen angesichts des Umfangs der Tagesordnung nahe, dass ggf. eine Fortsetzungsversammlung erforderlich ist und lädt der Verwalter bereits im Ladungsschreiben der Eigentümerversammlung zu dieser Fortsetzungsversammlung unter Angabe von Zeitpunkt und Ort, leiden die in dieser Fortsetzungsversammlung gefassten Beschlüsse nicht an einem formellen Mangel.[1]

 

Musterbeschluss: Redezeitbeschränkung

TOP XX: Redezeitbeschränkung

Die Redezeit eines jeden Versammlungsteilnehmers wird auf _____ Minuten begrenzt. Wortmeldungen sind per Handzeichen anzumelden. Der Versammlungsleiter führt eine entsprechende Rednerliste und erteilt bzw. entzieht nach Ablauf der Redezeit das Wort.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 

5 bis 7 Minuten sind unbedenklich

Bei der Begrenzung der Redezeit ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass jedem Miteigentümer die Möglichkeit bleiben muss, zu umstrittenen Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen. Insoweit ist insbesondere in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften eine Begrenzung der Redezeit auf 5 bis 7 Minuten unbedenklich.[2]

 

Musterbeschluss: Absetzung eines Tagesordnungspunkts

TOP XX: Absetzung von TOP __

Der Tagesordnungspunkt ____ wird nicht zur Erörterung und Beschlussfassung gestellt, weil _______.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 

Aber: Keine Rechtsbeeinträchtigung

Ein derartiger Geschäftsordnungsbeschluss kann ausnahmsweise dann ein Anfechtungsrisiko bergen, wenn er erkennbar zur Behinderung der Rechte desjenigen gefasst wird, der die Abstimmung wünscht.[3]

 

Musterbeschluss: Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

TOP XX: Geänderte Reihenfolge der TOPs

Der Tagesordnungspunkt ____ wird vorgezogen und als erster Tagesordnungspunkt zur Erörterung und Beschlussfassung gestellt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] AG Friedberg, Urteil v. 31.5.2017, 2 C 1076/16.
[2] LG München I, Beschluss v. 28.6.2007, 1 T 2063/07, ZMR 2008 S. 488; AG Koblenz, Urteil v. 18.5.2010, 133 C 3201/09, ZMR 2011 S. 591.

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