§ 554 BGB regelt den Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, von diesem die Erlaubnis für bestimmte bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen zu können. Der Anspruch des Mieters umfasst folgende Maßnahmen:

  • Maßnahmen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder
  • dem Einbruchschutz

dienen.

Auch wenn der Mieter auf Grundlage des § 554 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Vermieter auf Genehmigung einer der privilegierten Baumaßnahmen hat, ist eine entsprechende bauliche Veränderung nach § 20 WEG erst nach entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zulässig.[1] Keinesfalls könnte der vermietende Wohnungseigentümer seine Zustimmung ohne entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer erteilen. Dies begrenzt freilich auch den Anspruch des Mieters. Der mit einem Anspruch seines Mieters gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB konfrontierte Vermieter kann die Erlaubnis zunächst unter Hinweis auf eine notwendige Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung zurückhalten. Die Erteilung der Erlaubnis ist ihm in diesem Stadium nicht zumutbar. Würde die bauliche Veränderung am Widerstand der Gemeinschaft scheitern, würden im Fall einer bereits erteilten Erlaubnis Mängelrechte des Mieters ausgelöst.

Wird dem vermietenden Wohnungseigentümer die vom Mieter begehrte bauliche Veränderung durch Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet, entfällt dieser Einwand freilich. Wird die Ausführung der baulichen Veränderung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Kosten des vermietenden Wohnungseigentümers beschlossen, so kann der Vermieter dies dem Anspruch des Mieters auf Selbstvornahme entgegenhalten.

 

Musterbeschluss: Gestattung einer baulichen Veränderung eines Mieters durch Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

TOP XX Bauliche Veränderung des Mieters der Wohnungseigentümerin Frau ____

Die Wohnungseigentümerin der im Erdgeschoss links belegenen Wohnung, Frau ___, wurde mit dem Verlangen ihres Mieters konfrontiert, die bislang vorhandene Wohnungseingangstür durch eine besonders gesicherte Wohnungseingangstür auf Grundlage der Bestimmung des § 554 BGB austauschen zu dürfen. Der Austausch erfolgt durch und auf Kosten des Mieters von Frau ___. Art und Ausführung der neuen Wohnungseingangstür ergeben sich aus dem den Wohnungseigentümern mit der Einladung zu dieser Wohnungseigentümerversammlung übersandten Prospekt der Firma ___, die auch den Türeinbau vornehmen wird. Dieser Prospekt ist Bestandteil dieses Beschlusses und zur Beschluss-Sammlung zu nehmen. Auf dieser Grundlage gestatten die Wohnungseigentümer hiermit den Türaustausch.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Bezüglich spezifischer Anfechtungsrisiken gelten die Ausführung zu denjenigen anderer Beschlüsse entsprechend. Wesentlich praxisrelevanter für den betreffenden Wohnungseigentümer ist, was zu tun ist, wenn der Beschlussantrag von den anderen Wohnungseigentümern abgelehnt wird. Man wird hier den vermietenden Wohnungseigentümer für verpflichtet anzusehen haben, eine entsprechende Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erheben zu müssen. Verhält sich der vermietende Wohnungseigentümer insoweit passiv, müsste allerdings der Mieter seinerseits zunächst aktiv werden, denn die Erlaubnis seines vermietenden Wohnungseigentümers zur Durchführung der Baumaßnahme hat er ja nicht. Er wird hierzu den Klageweg beschreiten und den vermietenden Eigentümer auf Erteilung der Erlaubnis verklagen müssen. Urteilt das Gericht im Sinne des Mieters, kann dieser aber die Baumaßnahme immer noch nicht umsetzen, da es ja nach wie vor an einem entsprechenden Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt. Er muss dann notfalls den vermietenden Wohnungseigentümer auf Erfüllung in Anspruch nehmen. Der Wohnungseigentümer ist dann verpflichtet, eine Beschlussersetzungsklage zu erheben.[2]

[1] Siehe Gestattungsbeschluss.

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