Nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 WEG können einem Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss gestattet werden. Auf eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer kommt es nicht an. Allerdings sind die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG zu beachten, wonach die bauliche Veränderung nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen darf und einzelne Wohnungseigentümer nicht gegenüber anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligt werden dürfen.

 

Musterbeschluss: Bauliche Veränderung: Einzelgestattung eines nicht privilegierten Bauvorhabens

TOP XX Verglasung des Balkons der Sondereigentumseinheit Nr. 8

Die Wohnungseigentümer genehmigen dem jeweiligen Sondereigentümer der Einheit Nr. 8 der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan die Verglasung seines Balkons gemäß der beigefügten Planskizze des Architekten, Herrn Dipl.-Ing. ______, die Bestandteil dieses Beschlusses ist und als Anlage zur Beschluss-Sammlung zu nehmen ist. Sämtliche Kosten der Maßnahme sowie künftig erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen sind vom jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 8 zu tragen. Die Verglasung hat durch ein Fachunternehmen unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Nach Durchführung der Maßnahme ist dies dem Verwalter durch den Architekten, Herrn Dipl.-Ing. ______, schriftlich zu bestätigen.

Die Gestattung zur Verglasung des Balkons der Sondereigentumseinheit Nr. 8 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Verwalter eine entsprechende Baugenehmigung vor Baubeginn vorgelegt oder der Nachweis erbracht wird, dass es einer Baugenehmigung nicht bedarf.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Führt die Baumaßnahme im Einzelfall zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage oder benachteiligt sie einzelne Wohnungseigentümer unbillig gegenüber anderen Wohnungseigentümern, ist der Gestattungsbeschluss nach § 20 Abs. 4 WEG anfechtbar, aber nicht nichtig. Im Übrigen wäre er anfechtbar, wenn nur die Kosten der Maßnahme selbst geregelt wären, nicht auch diejenigen für etwa entstehende Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten. Stets muss der Beschluss auch inhaltlich ausreichend bestimmt sein und die Details der Ausführung der baulichen Veränderung regeln, wobei im Beschluss auf ein Dokument Bezug genommen werden kann, soweit dies ausreichend bestimmt erfolgt.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge