Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 haben die Wohnungseigentümer keine Kompetenz mehr zur Beschlussfassung über Umzugskostenpauschalen. Solche können nur noch vereinbart werden. Durch das Entfallen der Beschlusskompetenz haben Beschlüsse über Umzugskostenpauschalen ihre Wirkung mit der Folge verloren, dass Umzugskostenpauschalen nicht mehr erhoben werden können. Für den Fall, dass es im Zuge eines Umzugs zu konkreten Schäden am Gemeinschaftseigentum kommt, können die Kosten auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG dem verursachenden Wohnungseigentümer exklusiv auferlegt werden.

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