Leitsatz

Haben aufgrund eines nichtigen Beschlusses bereits einige Wohnungseigentümer Maßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt, so kommen für diese Aufwendungsersatzansprüche in Betracht, soweit die Gemeinschaft die Aufwendungen ohne den nichtigen Beschluss zu tragen gehabt hätte. Hierbei mag offenbleiben, ob solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsausgleich wegen unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus einem Bereicherungsausgleich nach §§ 812, 946, 951 BGB herzuleiten sind.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2008, I-3 Wx 158/08

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