Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1.  Die Wohnungseigentümer können wirksam durch Mehrheitsbeschluss bestimmen ( § 15 Abs. 2 WEG), dass von der zur Wohnanlage gehörenden Grünfläche nur ein abgegrenzter Teil als Liegewiese und Kinderspielplatz genutzt werden darf.

2. Eine nach § 15 Abs. 2 WEG durch Eigentümerbeschluss getroffene Gebrauchsregelung für gemeinschaftliches Eigentum ist inhaltlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Regelung die Pflichten aus § 14 Nr. 1 WEG zur gegenseitigen Rücksichtnahme konkretisiert.

Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinschaft beschlossen, dass das gemeinschaftliche Grundstück im Anschluß an EG-Wohnungssondernutzungsrechte in einem bestimmten Streifen von einer Nutzung freibleiben müsse und nur als Zierrasen diene. Solche, den Gebrauch eines gemeinschaftlichen Gartens einschränkenden Gebrauchsregelungen durch Mehrheitsbeschluss wurden in allen 3 Instanzen als gültig erachtet. Grundsätzlich hätten die Wohnungseigentümer den ordnungsgemäßen Gebrauch selbst zu entscheiden, wobei jedenfalls eine Gebrauchsregelung nicht zu beanstanden sei, die § 14 Nr. 1 WEG berücksichtige (OLG Frankfurt, DWE 91, 119).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.12.1991, BReg 2 Z 145/91)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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