Leitsatz

Die Zahlungsverpflichtung eines Wohnungseigentümers setzt einen Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung und die Einzelabrechnungen voraus; entsprechendes gilt für Eigentümerbeschlüsse über den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage.

 

Fakten:

Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen gemäß § 16 Abs. 2 WEG gegenüber verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs sowie der gemeinschaftlichen Verwaltung und der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums anteilig zu tragen. Derartige Zahlungsverpflichtung setzt jedoch einen Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan oder aber auch eine Sonderumlage voraus. Erst durch entsprechende Beschlussfassung wird die konkrete Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers verbindlich festgelegt. Das aber hat wiederum zur Voraussetzung, dass sich der Eigentümerbeschluss nicht nur auf eine Jahresgesamtabrechnung beschränkt, sondern auch die Einzelabrechnungen für jedes einzelne Wohnungseigentum zum Gegenstand hat. Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für den Eigentümerbeschluss über den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage. Denn erst aus der von den Wohnungseigentümern beschlossenen Einzelabrechnung ergibt sich für den einzelnen Wohnungseigentümer eine verbindliche, und letztlich auch betragsmäßig festgelegte Zahlungsverpflichtung.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 07.08.2001, 2Z BR 63/01

Fazit:

Achtung: Konsequenz ist, dass beim Fehlen von Eigentümerbeschlüssen über Einzelabrechnungen eine Zahlungspflicht für die Eigentümer nicht besteht. Hier besteht also ein Haftungsrisiko des Verwalters.

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