1 Leitsatz

Die Parteien müssen im Verfahren nach § 21 Abs. 8 WEG dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die zu treffende Ermessensentscheidung vortragen. Hierzu gehört der Vortrag zu übernahmebereiten Verwaltern.

2 Normenkette

WEG 21 Abs. 8

3 Sachverhalt

K klagt im Wege der Beschlussersetzungsklage auf die Bestellung eines Verwalters. Im Lauf des Verfahrens einigen sich die Wohnungseigentümer auf einen Verwalter. Fraglich ist nun, wer die Kosten der Beschlussersetzungsklage tragen muss. Das AG meint, es sei K. Denn K habe die anderen Wohnungseigentümer nicht vorbefasst und nicht mehrere zur Übernahme der Verwaltung bereite Personen mitgeteilt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des K.

4 Entscheidung

Ohne Erfolg! K habe es nämlich versäumt, die anderen Wohnungseigentümer mit seinem Anliegen vor Erhebung der Klage zu befassen. Eine Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG sei nur dann zulässig, wenn der klagende Wohnungseigentümer die anderen Wohnungseigentümer vorher mit dem Beschlussgegenstand befasse. Lediglich für den Fall, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinem Beschluss komme, sei eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen. Dass die Beklagten sich der Verwalterwahl an sich widersetzten, sodass die Einberufung einer Versammlung oder eine Ermächtigung hierzu eine reine Förmelei gewesen wäre, sei aber nicht ersichtlich.

Dass K zur Zeit der Antragstellung keine geeignete Person gefunden habe, ändere nichts. Die Suche nach geeigneten Verwaltern sei Aufgabe der Wohnungseigentümer und könne nicht auf das Gericht verlagert werden. Der Prüfungsmaßstab für die Wohnungseigentümer und das Gericht sei insoweit jedenfalls identisch, sodass nicht über den Umweg nach § 21 Abs. WEG die Ermessensbasis verringert werden könne. Es handele sich bei der gerichtlichen Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG um eine Ersetzung der Beschlussfassung. Dies bedinge, dass der klagende Wohnungseigentümer geeignete Personen für die Verwalterbestellung vorzuschlagen und die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrags nebst der Zustimmung zur Übernahme des Verwalteramts durch gerichtliche Bestellung darzulegen habe.

Hinweis

Klagt ein Wohnungseigentümer auf die Bestellung einer Person zum Verwalter durch das Gericht, ist die Beschlussersetzungsklage die richtige Klageart, sowohl, wenn es um irgendeine Person geht als auch, wenn der Wohnungseigentümer eine bestimmte Person im Auge hat. Vor Erhebung dieser Klage muss er, woran die Entscheidung erinnert, die anderen Wohnungseigentümer mit seiner Vorstellung, durch Beschluss eine Person zum Verwalter zu bestellen, befassen. Anders ist es nur, wenn die Befassung der anderen Wohnungseigentümer eine "Förmelei" wäre. Ist man so vorgegangen, kann man aber nicht einfach auf einen Verwalter klagen. Denn das Gericht tritt an die Stelle der Wohnungseigentümer. Es muss also unter mehreren Angeboten das beste Angebot für eine konkrete Wohnungseigentumsanlage heraussuchen. Diese Angebote muss der klagende Wohnungseigentümer dem Gericht beschaffen.

5 Link zur Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 7.11.2019, 2-13 T 82/19

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