Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG hat der Verwalter den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Anfechtungsklage unverzüglich bekannt zu machen. Da die richterliche Entscheidung gemäß § 44 Abs. 3 WEG auch gegenüber allen Wohnungseigentümern wirkt, soll den Wohnungseigentümern die Gelegenheit gegeben werden, sich als Nebenintervenienten an dem Verfahren beteiligen zu können.

Wie der Verwalter seiner Bekanntmachungspflicht nachkommen soll, ist gesetzlich nicht geregelt und bleibt letztlich ihm überlassen. Notwendig, aber auch ausreichend ist, wenn er den Wohnungseigentümern die Möglichkeit eröffnet, von der Klageerhebung mit hinreichender Sicherheit Kenntnis zu nehmen, sodass sie von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen können. Ein individueller Zugang beim einzelnen Wohnungseigentümer soll nach der Gesetzesbegründung dafür nicht erforderlich sein.[1] Der Verwalter sollte die Wohnungseigentümer zumindest in Textform entsprechend unterrichten.

Die BGH-Rechtsprechung zum alten Recht[2] dürfte in der Strenge, dass es zur sachgerechten Information der Wohnungseigentümer erforderlich ist, ihnen die Klageschrift und die Klagebegründung mit einem Anschreiben zuzuleiten, das sie auch über die Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung unterrichtet, so ein solcher bereits festgelegt wurde, nicht mehr gelten. Allerdings war der Verwalter auch auf Grundlage der früheren Rechtslage nicht verpflichtet, auch Anlagen zur Klage bzw. Klagebegründung zu übersenden.[3]

[1] BT-Drs. 19/18791, S. 83.
[3] BGH, a. a. O.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge