Nicht selten werden in der gerichtlichen Praxis Anfechtungsklagen unumschränkt – also unter Anfechtung aller auf der Versammlung gefasster Beschlüsse – erhoben und in der Klageschrift angekündigt, dass Konkretisierung, welche Beschlüsse tatsächlich Gegenstand der Klage sein sollen, noch erfolgen wird. Zwar werden Klageanträge stets so ausgelegt, dass für den Kläger möglichst Nachteile vermieden werden. Im Fall der Vorratsanfechtung hat der BGH aber entschieden, dass die Auslegung eines zunächst unumschränkten Antrags auch ergeben kann, dass eine Vorratsanfechtung wegen der damit verbundenen Kosten nicht dem Willen des Klägers entspricht, er vielmehr die Versäumung der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F., nunmehr § 45 Satz 1 WEG, als Folge der unklaren Fassung seiner Klage als das geringere Übel ansehen würde.[1] Bei einer derartigen Auslegung hat der klagende Wohnungseigentümer also die Klagefrist versäumt und seine Klage ist als unbegründet abzuweisen, so einzelne Beschlüsse nicht nichtig sind.

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