Verwalter müssen sich zunächst vor Augen halten, dass sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Verwaltervergütung für solche Tätigkeiten haben, die im Rahmen der ihnen bereits vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse liegen und somit zum typischen Berufsbild des Verwalters gehören. Insbesondere für die Unterrichtung der Wohnungseigentümer über Rechtsstreitigkeiten, also insbesondere Beschlussanfechtungsklagen, besteht kein Anspruch auf eine Sondervergütung. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht des Verwalters gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG.

Die Bewilligung einer Sondervergütung bereits im Verwaltervertrag oder per Beschluss ist aber durchaus für den Fall möglich, dass der Verwalter selbst, ohne einen Rechtsanwalt mit der Verfahrensführung zu beauftragen, das gerichtliche Verfahren als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führt.

Grundsätzlich ist insoweit eine Sondervergütung zulässig, die sich nach den sich am Wert des Gegenstands ausrichtenden Gebühren des RVG errechnet.[1] Für den Verwalter hat dies den Vorteil, dass er den im Einzelfall schwer zu führenden Nachweis seines Zeit- und Arbeitsaufwands erspart. Für die Wohnungseigentümer hat eine Berechnung der Sondervergütung nach den Bestimmungen des RVG den Vorteil, dass die Vergütung des Verwalters kalkulierbar und transparent ist.

Führt er das Verfahren nicht selbst, kann bereits im Verwaltervertrag oder per Beschluss eine Zusatzvergütung für die Zuarbeit an den beauftragten Rechtsanwalt bewilligt werden.[2] Hier ist ein Stundensatz von 65 EUR netto bis 75 EUR netto noch angemessen.[3]

[2] LG Gera, Urteil v. 23.2.2016, 5 S 225/15.
[3] AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 17.7.2007, 506 II 23/07.

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