Leitsatz

Wird ein Eigentümerbeschluss über eine Jahresabrechnung vom Gericht für ungültig erklärt, so kann der Verwalter diese Entscheidung in der Regel anfechten, wenn ihm vom Gericht Verfahrenskosten auferlegt worden sind.

 

Fakten:

Der Verwalter ist zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung über die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses nur dann berechtigt, wenn er rechtlich durch die Entscheidung beeinträchtigt ist. Das ist in aller Regel immer der Fall, wenn ein Beschluss über die von ihm erstellte Abrechnung teilweise für ungültig erklärt wurde. Die Ungültigerklärung berührt nämlich auch die Rechtsstellung des Verwalters, da Schadensersatzansprüche gegen ihn in Betracht kommen. Eine Befugnis zur Beschlussanfechtung kommt dem Verwalter aber auch dann zu, wenn ihm vom Gericht in der maßgeblichen Entscheidung Kosten auferlegt wurden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004, 2Z BR 100/04

Fazit:

Über die genannten Fälle hinaus bejaht die herrschende Meinung auch eine Anfechtungsbefugnis des Verwalters im Hinblick auf rechtswidrige Beschlüsse. Denn die Anfechtung rechtswidriger Beschlüsse liegt im Interesse der Eigentümergemeinschaft und gilt insbesondere für den Fall, dass der Verwalter eine Weisung, die ihm die Wohnungseigentümer mittels Beschluss auferlegt haben, nicht ausführen will. Macht der Verwalter von diesem Anfechtungsrecht Gebrauch, kann er eine einstweilige Anordnung anregen, durch die die Ausführung des Beschlusses für die Dauer des Anfechtungsverfahrens untersagt wird. Auch wenn bereits ein Wohnungseigentümer den Beschluss angefochten hat, kann der Verwalter bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Frage anregen, ob er den Beschluss durchführen soll.

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