Leitsatz

Auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage, solange Auswirkungen der Anfechtung auf Folgeprozesse nicht sicher auszuschließen sind. Ein Eigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung nicht zugestimmt hat, wird nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme nicht rückgängig gemacht werden kann.

 

Fakten:

Die Eigentümergemeinschaft hatte die Sanierung der Gebäudefassade zu einem konkreten Kostenaufwand beschlossen. Nach Beginn der Maßnahme stellte sich durch ein Gutachten ein erheblich höherer Sanierungsbedarf heraus. Die Eigentümer beschlossen daher die Fortsetzung der Arbeiten unter Erhöhung des Budgets. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig für ungültig erklärt, weil die Eigentümer keine Möglichkeit zur Vorbefassung mit dem Gutachten hatten. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten beschlossen die Eigentümer in einer erneuten Versammlung, die durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage des Beschlusses der vergangenen Eigentümerversammlung zu genehmigen und die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren. Dieser Beschluss wurde angefochten. Der BGH stellte fest, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Anfechtungsklage weiterhin besteht. Es fehlt nur dann, wenn der Beschluss nicht rückgängig gemacht werden und eine Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 13.05.2011, V ZR 202/10BGH, Urteil vom 13.5.2011 – V ZR 202/10

Fazit:

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nur, wenn ein Erfolg der Klage den Eigentümern oder der Gemeinschaf keinen Nutzen mehr bringen kann. Das kann etwa bei Eintritt der Bestandskraft eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses anzunehmen sein, nicht aber, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse nicht auszuschließen sind.

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