Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Zwar habe die Verwaltung nicht gegen die Coronaverordnung verstoßen. Die Wohnungseigentümer hätten den Genehmigungsbeschluss aber auf der Basis einer unzureichenden Tatsachengrundlage beschlossen. Die Wohnungseigentümer müssten die Möglichkeit haben, das ihnen zur Beschlussfassung vorgelegte Zahlenwerk auf (Ergebnis-)Richtigkeit zu prüfen. Nur dann könnten sie auf Grundlage der Erkenntnisse aus dieser Prüfungsmöglichkeit fundiert entscheiden, ob sie die sich ergebenden Zahlungspflichten beschließen oder die Beschlussfassung ablehnen wollen.

Die Leistungsklage sei hingegen unbegründet. K habe keinen Anspruch auf einen Vermögensbericht. § 28 Abs. 4 WEG sei erst am 1.12.2020 in Kraft getreten.

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