Neben den Beschlüssen sind gemäß § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 WEG auch die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 WEG unter Angabe des Datums, des Gerichts und der Parteien in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen.

3.3.1 Aufzunehmende Urteilsformeln

Aufzunehmen sind die Urteilsformeln aller Rechtsstreitigkeiten gem. § 43 WEG, nicht nur die infolge eines Beschlussklageverfahrens gem. § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG ergangenen.

Zunächst regelt § 43 Abs. 1  WEG Streitigkeiten außenstehender Dritter gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auch Streitigkeiten außenstehender Dritter gegen einzelne Wohnungseigentümer, soweit Streitgegenstand ihre unmittelbare Außen- bzw. Teilhaftung nach § 9a Abs. 4 WEG ist. Weiter handelt es sich um nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WEG ergangene gerichtliche Entscheidungen, wie beispielsweise Hausgeld-, Unterlassungs- oder Beseitigungsklagen. In die Beschluss-Sammlung einzutragen sind also auch gerichtliche Entscheidungen, die wegen Auseinandersetzungen der Wohnungseigentümer untereinander oder mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder aber dem Verwalter ergangen sind und mit Beschlüssen oder der Beschlussfassung innerhalb der Gemeinschaft gar nichts zu tun haben. Insgesamt regelt § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG die "Binnenstreitigkeiten" innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaften.

3.3.2 Die Urteilsformel

Die Urteilsformel ist in § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelt und wesentlicher Bestandteil des Urteils.

Die Urteilsformel wird auch als Tenor bezeichnet. Die Urteilsformel enthält in knapper und präziser Form die Entscheidung des Gerichts.

 
Praxis-Beispiel

Formulierung

Wohnungseigentümer A wird von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgreich auf Beseitigung der von ihm eigenmächtig installierten Parabolantenne in Anspruch genommen.

Der Tenor lautet (vereinfacht): "Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Balkon errichtete Parabolantenne zu beseitigen."

Neben der eigentlichen Sachentscheidung des Gerichts, die im oben angeführten Beispiel wiedergegeben ist, enthält die Urteilsformel auch eine Kostenentscheidung sowie eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils.

Die vollständige Urteilsformel in obigem Beispiel würde wie folgt lauten:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Balkon errichtete Parabolantenne zu beseitigen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In die Beschluss-Sammlung ist diese Urteilsformel vollständig aufzunehmen: sowohl die Sachentscheidung (Ziffer 1) als auch die Kostenentscheidung (Ziffer 2) und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils (Ziffer 3).

3.3.3 Vergleiche

In der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis ist es keine Seltenheit, dass zwischen den Parteien zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vor Gericht ein Vergleich geschlossen wird. Weder aus dem Gesetz noch aus dessen Begründung ergibt sich indes, ob auch der Inhalt von Vergleichen in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen ist.

Vergleiche sind jedenfalls keine gerichtlichen Entscheidungen. Auch wird der Inhalt eines Vergleichs lediglich vom Gericht protokolliert, ohne dass dieses Protokoll eine "Urteilsformel" enthält. Gleiches gilt in den Fällen des § 278 Abs. 6 ZPO, in denen das Gericht durch Beschluss feststellt, dass zwischen den streitenden Parteien ein Vergleich aufgrund entsprechender schriftlicher Unterbreitung mit bestimmtem Inhalt zustande gekommen ist. Jedenfalls handelt es sich hierbei nicht um "Urteils"-Formeln. Nach überwiegender Meinung sind Vergleiche jedenfalls nicht in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen.

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