Neben den Beschlüssen sind gemäß § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 WEG auch die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 WEG unter Angabe des Datums, des Gerichts und der Parteien in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen.

Aufzunehmende Urteilsformeln

Aufzunehmen sind die Urteilsformeln aller Rechtsstreitigkeiten gemäß § 43 WEG und nicht nur solche, die infolge eines Beschlussklageverfahrens nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 44 Abs. 1 WEG n. F. ergangen sind.

Neben den Urteilsformeln, die in den Streitigkeiten des § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG n. F. ergangen sind, sind auch die nach § 43 Abs. 1 WEG n. F. ergangenen Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Dies gilt zumindest für die Streitigkeiten, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt werden.

Anders dürfte es bei gerichtlichen Entscheidungen aussehen, die von außenstehenden Dritten gegen einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. geführt werden, da der Verwalter wohl nur in Ausnahmefällen überhaupt Kenntnis von derartigen Streitigkeiten haben dürfte. Hat er allerdings Kenntnis, so hat er auch die Eintragung vorzunehmen. Derartige Entscheidungen sind nämlich nicht nur für Rechtsnachfolger des beklagten Wohnungseigentümers von Bedeutung, sie werden in aller Regel auch Auswirkungen auf das Gemeinschaftsverhältnis haben, da der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer entsprechende Ansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen dürfte. Kenntnis des Verwalters kann insbesondere in den Fällen des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. fehlen, in denen z. B. nur 2 Wohnungseigentümer miteinander streiten.

Die Urteilsformel

Die Urteilsformel ist in § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelt und wesentlicher Bestandteil des Urteils. Die Urteilsformel wird auch als Tenor bezeichnet. Die Urteilsformel enthält in knapper und präziser Form die Entscheidung des Gerichts.

 
Praxis-Beispiel

Formulierung

Wohnungseigentümer A wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgreich auf Beseitigung der von ihm eigenmächtig installierten Parabolantenne in Anspruch genommen. Der Tenor lautet (vereinfacht): "Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Balkon errichtete Parabolantenne zu beseitigen."

Neben der eigentlichen Sachentscheidung des Gerichts, die im vorstehenden Beispiel wiedergegeben ist, enthält die Urteilsformel auch eine Kostenentscheidung sowie eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils. Die vollständige Urteilsformel in obigem Beispiel würde wie folgt lauten:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Balkon errichtete Parabolantenne zu beseitigen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In die Beschluss-Sammlung ist diese Urteilsformel vollständig aufzunehmen: sowohl die Sachentscheidung (Ziffer 1) als auch die Kostenentscheidung (Ziffer 2) und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils (Ziffer 3).

Vergleiche

Vergleiche sind jedenfalls keine gerichtlichen Entscheidungen. Auch wird der Inhalt eines Vergleichs lediglich vom Gericht protokolliert, ohne dass dieses Protokoll eine "Urteilsformel" enthält. Gleiches gilt in den Fällen des § 278 Abs. 6 ZPO, in denen das Gericht durch Beschluss feststellt, dass zwischen den streitenden Parteien ein Vergleich aufgrund entsprechender schriftlicher Unterbreitung mit bestimmtem Inhalt zustande gekommen ist. Jedenfalls handelt es sich hierbei nicht um "Urteilsformeln". Nach überwiegender Meinung sind Vergleiche jedenfalls nicht in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen.

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