Aufzunehmen sind die Urteilsformeln aller Rechtsstreitigkeiten gem. § 43 WEG, nicht nur die infolge eines Beschlussklageverfahrens gem. § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG ergangenen.

Zunächst regelt § 43 Abs. 1  WEG Streitigkeiten außenstehender Dritter gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auch Streitigkeiten außenstehender Dritter gegen einzelne Wohnungseigentümer, soweit Streitgegenstand ihre unmittelbare Außen- bzw. Teilhaftung nach § 9a Abs. 4 WEG ist. Weiter handelt es sich um nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WEG ergangene gerichtliche Entscheidungen, wie beispielsweise Hausgeld-, Unterlassungs- oder Beseitigungsklagen. In die Beschluss-Sammlung einzutragen sind also auch gerichtliche Entscheidungen, die wegen Auseinandersetzungen der Wohnungseigentümer untereinander oder mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder aber dem Verwalter ergangen sind und mit Beschlüssen oder der Beschlussfassung innerhalb der Gemeinschaft gar nichts zu tun haben. Insgesamt regelt § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG die "Binnenstreitigkeiten" innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaften.

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