Die Wohnungseigentümer beschließen die Erhebung einer Sonderumlage i. H. v. insgesamt 57.400 EUR für 4 zuvor beschlossene Erhaltungsmaßnahmen. Die Sonderumlage wird der Erhaltungsrücklage zugeführt und ist zum 1.3.2017 fällig. Als Umlageschlüssel dient die Größe der Miteigentumsanteile. Beteiligt sind nur 15 Wohnungseigentumsrechte. Auf Wohnungseigentümer B entfällt ein Betrag von 3.268,79 EUR. Diesen Betrag klagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K ein. B wendet ein, die Beschlüsse über die Erhaltungsmaßnahmen seien nichtig. Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung seien in unzulässiger Weise auf die Mehrheitseigentümerin delegiert und die zu erwartenden Kosten lediglich geschätzt worden. Der Beschluss zu TOP 17 sei ferner nichtig, weil er gesetzlichen Vorschriften widerspreche, nämlich nicht DIN-konform sei. Der Finanzierungsbeschluss sei nichtig, da er unbestimmt sei und sich verschiedene Möglichkeiten ergäben, den Beschlussinhalt zu verstehen. Warum die Kosten nur auf einige Wohnungseigentümer umzulegen seien, werde im Beschluss nicht mitgeteilt. Ferner lasse sich die Höhe der Sonderumlage für die einzelnen Miteigentümer nicht bestimmen. Die in der Sonderumlage beschlossene Summe sei vollkommen aus der Luft gegriffen und ohne jegliche Grundlage von der Mehrheitseigentümerin lediglich über den Daumen gepeilt geschätzt worden.

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