Gläubiger, Inkassounternehmen

Häufig wenden sich Gläubiger und Inkassofirmen mit sogenannten Arbeitgeberanfragen an den Arbeitgeber, um zu überprüfen, ob Lohn- und Gehaltspfändungen aussichtsreich sein könnten.

Generell ist dies nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer in die Weitergabe einwilligt, der Arbeitgeber gerichtlich zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung verpflichtet wurde oder eine Interessenabwägung zugunsten des Gläubigers ausfällt (was aber regelmäßig nicht der Fall sein dürfte).

Statistikämter

Unternehmen können nach Art. 15 Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten verpflichtet werden, weitreichende Angaben über die Mitarbeiter an die statistischen Landesämter zu übermitteln. Die Übermittlung ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e bzw. lit. c DSGVO datenschutzrechtlich zulässig.

Die Arbeitnehmer sind im Zuge der Erhebung der personenbezogenen Daten bei Begründung des Arbeitsverhältnisses über diese Datenübermittlung zu informieren. Auch in das Verarbeitungsverzeichnis ist ein Hinweis auf diese Datenübermittlung aufzunehmen.

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