Kurzbeschreibung

Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils.

Vorbemerkung

Zweck

Mit der sofortigen Beschwerde kann das Endurteil eines LAG angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Beschwerdefrist

Diese sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim BAG einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des LAG, § 72b Abs. 2 ArbGG. § 9 Abs. 5 ArbGG findet keine Anwendung. Eine Belehrung über das Rechtsmittel kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in Betracht. Ein unterlassener Hinweis auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde soll nämlich nicht dazu führen, dass die sofortige Beschwerde noch binnen Jahresfrist eingelegt werden kann.

Begründung

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Begründung kann nur sein, dass das Urteil des LAG mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist, § 72b Abs. 3 ArbGG.

Entscheidung

Das BAG entscheidet ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, dem eine kurze Begründung beigefügt werden soll. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 72b Abs. 4 ArbGG.

Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, wenn die sofortige Beschwerde zulässig und begründet ist. Das BAG kann die Sache auch an eine andere Kammer des LAG zurückverweisen, § 72b Abs. 5 ArbGG.

Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils

An das

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

per beA

Nichtzulassungsbeschwerde

In Sachen

des ...,

- Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

die ...,

vertreten durch ...,

- Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte der I. und II. Instanz: ...

wegen: verspäteter Absetzung des Berufungsurteils

Namens und im Auftrag des Klägers legen wir wegen der verspäteten Absetzung des Berufungsurteils des Landesarbeitsgerichtes ... vom ..., Aktenzeichen ...,

Sofortige Beschwerde

ein.

Gründe:

I. ... (Ausführung des Sachverhalts, Bezeichnung der abgefochtenen Entscheidung und des Datums der Verkündung)
II. ... (Darlegung, dass das Urteil des LAG mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist, § 72b Abs. 3 ArbGG)

(elektronisch signiert)

............

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

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