In § 69 Abs. 1 ArbGG wird im Wesentlichen auf die erstinstanzlichen Bestimmungen zur Abfassung verwiesen, während § 69 Abs. 2 ArbGG Vorschriften über die Aufnahme und den Inhalt von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält. Abs. 4 der Vorschrift erklärt schließlich die für das zivilgerichtliche Berufungsverfahren geltende Bestimmung über die Urteilsabfassung für nicht anwendbar.

20.1 Unterzeichnung

Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterzeichnen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.[1]

Das Urteil in der Berufungsinstanz unterscheidet sich mithin von dem erstinstanzlichen Urteil dadurch, dass die ehrenamtlichen Richter auch Tatbestand und Entscheidungsgründe unterschreiben müssen.

Wird ein Urteil von der Kammer gefällt und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter verkündet, ist die Urteilsformel von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.[2]

Ist ein Richter an der Unterschrift von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils aus triftigen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art verhindert, unterschreibt für den ehrenamtlichen Richter der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden der dienstälteste ehrenamtliche Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat.[3] Der Verhinderungsgrund ist anzugeben. Ob er allerdings tatsächlich vorgelegen hat, wird vom Revisionsgericht nur auf Rüge des Revisionsklägers geprüft, wenn dieser nachvollziehbar darlegt, dass der Vermerk auf willkürlichen und sachfremden Erwägungen oder einer Verkennung des Begriffs der Verhinderung beruht.[4] Wenn der Vorsitzende auf Dauer an der Urteilsabsetzung verhindert ist, sind die ehrenamtlichen Richter hierzu verpflichtet.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Verhinderungsgründe können sein: längere Erkrankung des Richters, längerfristige berufliche örtliche Abwesenheit, Ausscheiden aus dem Amt, Versetzung.

20.2 Inhalt

Für den Inhalt des Berufungsurteils gilt die Vorschrift des § 313 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 525 ZPO.

Das Berufungsurteil enthält ein Rubrum, die Urteilsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie einen Ausspruch darüber, ob ein Rechtsmittel zugelassen oder nicht zugelassen wird.[1]

Der Tatbestand ist entbehrlich, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.[2] Das können nur Urteile im einstweiligen Rechtsschutz sein, weil diese nicht reversibel sind[3], und eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden kann.

Die Entscheidungsgründe können nur entfallen, wenn die Parteien auf sie verzichten.[4]

Wird das Urteil noch im Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe entbehrlich, wenn beide Parteien auf ein Rechtsmittel verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, ist ein Verzicht der beschwerten Partei ausreichend.[5] In diesen Fällen besteht eine Kostenprivilegierung auf 3/10.[6]

Eine Möglichkeit, das Berufungsurteil abzukürzen, besteht schließlich bei Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen nach § 313b Abs. 1 ZPO i. V. m. § 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG.

Von der vollständigen Darstellung des Tatbestandes kann nur abgesehen werden, wenn das LAG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat.[7] Wenn allerdings das BAG die Revision dann auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässt, ist jedoch auf die Revision hin das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil es dann an einer Beurteilungsgrundlage für das Revisionsgericht fehlt.

Es besteht für das Berufungsgericht die Möglichkeit, auf das angefochtene Urteil, Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen Bezug zu nehmen, so dass sich eindeutig ergeben kann, von welchem Sachverhalt das LAG ausgegangen ist.[8]

Ist die Revision statthaft, darf das LAG den Tatbestand in der Regel nicht vollständig durch eine Bezugnahme ersetzen, da damit nur der erstinstanzliche Streitgegenstand dargestellt wird und nicht die Entwicklung im Berufungsverfahren.[9] Eine solche Bezugnahme ist nur dann ausreichend, wenn das Vorbringen unstreitig ist und in der Berufungsinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen worden sind. Das kann nur der Fall sein, wenn ausschließlich eine Rechtsfrage zur Entscheidung steht.

Schließlich kann das LAG von der Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, wenn es den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und das in seinem Urteil feststellt.[10] Damit wird das LAG aber nicht von der Auseinandersetzung mit Angriffs- und Verteidigungsmitteln befreit, die im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht oder im Vergleich zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht erweitert wurden. Werden solche neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgetragen, muss das LAG sie in den Tatbestand aufnehmen und darüber entscheiden. Es darf sich hierbei nicht auf die wörtli...

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