Kurzbeschreibung

Eine Berufung kann in einer besonderen Berufungsbegründung begründet werden.Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Voraussetzungen

Die Berufung ist zu begründen, § 520 Abs. 1 ZPO. Die Berufung kann bereits in der Berufungsschrift oder in einer besonderen Berufungsbegründung begründet werden.

Sie muss enthalten

  • die Berufungsanträge,
  • die Berufungsgründe,
  • die Angabe neuer Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden,
  • die eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten,
  • den Wert des Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt, § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Berufungsanträge sind die Erklärungen, in welchem Umfang das Urteil angefochten und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils angestrebt werden, § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Ausreichend ist, wenn erklärt wird, dass das Urteil in vollem Umfang angefochten wird, dass das gesamte Vorbringen der ersten Instanz wiederholt wird. Eine Berufungsbegründung ohne, auch nicht durch Auslegung ermittelbare Anträge ist unzulässig. Sind in der Berufungsbegründung Anträge enthalten, ist die Erweiterung der Klageanträge auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.

Der Berufungskläger hat sich in der Berufungsbegründung mit den Gründen des angefochtenen Urteils einzelfallbezogen auseinander zu setzen. Er muss angeben, aus welchen Gründen er das Urteil oder einzelne Teile dessen für unrichtig hält. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ist nur entbehrlich, wenn die Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt wird oder das Urteil bis zum Ablauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist noch nicht in vollständiger Form zugestellt ist. Im zweiten Fall ist es ausreichend, wenn auf die bisher nicht erfolgte Zustellung verwiesen wird oder sich der Berufungsführer nur hypothetisch mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzt.

Rügt der Berufungskläger die Rechtsanwendung des erstinstanzlichen Gerichts, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, sind die entsprechenden Rechtssätze im Urteil und deren Entscheidungserheblichkeit so zu bezeichnen, dass das Berufungsgericht erkennen kann, was im Einzelfall beanstandet wird. Formelhafte Wendungen ohne konkreten Bezug zu den Rechtsausführungen in der Entscheidung reichen nicht aus.

Die Rechtsverletzung, § 513 Abs. 1 ZPO, kann in der Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts wie auch des materiellen Rechts liegen. Wird geltend gemacht, dass das erstinstanzliche Gericht eine unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung getroffen hat, § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO, sind die jeweiligen Tatsachen in der Berufungsschrift zu bezeichnen. Dann ist unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien darzulegen, worin der verfahrensrechtliche Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts lag.

Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie sich nur mit einer Urteilsbegründung auseinandersetzt, obwohl das Urteil noch auf einen weiteren selbstständigen Grund gestützt wird.

Im Rahmen der Berufung können auch neue Tatsachenbehauptungen, neue Beweismittel sowie sonstige Argumente zu Gunsten der bisher unterlegenen Partei zur Begründung geltend gemacht werden. Nach § 529 ZPO kann der Berufungskläger geltend machen, dass die festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das Vorbringen von neuen Tatsachen, die eine vom erstinstanzlichen Urteil abgewichene Entscheidung rechtfertigen ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig.

Neue Tatsachen können weiterhin vorgetragen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht Gesichtspunkte übersehen hat oder für unerheblich gehalten hat. Insoweit können auch diese Tatsachen weiter vorgetragen werden. Das gilt auch dann, wenn das Gericht seine Prozessleitungspflichten nach § 139 ZPO verletzt hat oder Argumente vorgebracht werden, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung neu entstanden sind.

Bestanden die neuen Tatsachen bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn es nicht auf Nachlässigkeit beruht, dass diese Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht bereits erstinstanzlich vorgetragen wurden. Dabei wird davon ausgegangen, dass Nachlässigkeit dann vorliegt, wenn der Partei diese Angriffs- und Verteidigungsmittel zum Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und sie in der Lage gewesen war, diese Mittel im ersten Rechtszug einzubringen.

Berufungsbegründungfrist: Von der Frist zur Einlegung der Berufung ist die Frist für die Begründung der Berufung zu unterscheiden. Beide Fristen beginnen jedoch zum selben Zeitpunkt. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, längstens jedoch fünf Monate seit Verkündung, § 520 Abs. 2 ZPO.

Formell gelten für die Berufungsbegründungsschrift die gleichen Anforderungen wie für die Berufungsschrift. Auf Antrag eines postulat...

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