Da der Besuch der Berufsschule nicht als Arbeitszeit i. S.des JArbSchG gilt, werden Berufsschultage gemäß § 9 Abs. 2 JArbSchG gesondert angerechnet. Berufsschultage, -wochen und sonstige Unterrichtszeiten sind auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach § 8 JArbSchG bzw. für erwachsene Auszubildende nach § 15 BBiG anzurechnen. Tarifliche oder betriebsüblich verkürzte Arbeitszeiten werden davon nur bei ausdrücklicher Anrechnungsvereinbarung umfasst.[1] Dabei werden Berufsschultage, an denen der Unterricht mehr als 5 Unterrichtsstunden mit mindestens 45 Minuten beträgt, mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet, Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen werden mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet; im Übrigen wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen entsprechend ihrer tatsächlichen Dauer angerechnet. Ein unvorhersehbarer Ausfall von Unterrichtszeit beeinträchtigt den Freistellungsanspruch nicht. Fällt der Berufsschultag auf einen Feiertag, wird die anderenfalls erfolgte Unterrichtszeit ebenfalls angerechnet.

Berufsschulunterricht ist keine Beschäftigungszeit im Sinne der 5-Tage-Woche gemäß §§ 1, 15 JArbSchG, sondern wird über § 9 JArbSchG bzw. § 15 Abs. 2 BBiG angerechnet. Aus diesem Grund können Berufsschulzeit oder Prüfungen z. B. auch an Samstagen stattfinden.

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