Die Erläuterungen dienen lediglich der Kommentierung der einzelnen Änderungen durch den 114. DÄT und sind nicht Bestandteil der (Muster-)Berufsordnung.

Gelöbnis:

Die Änderung erfolgt aufgrund der Umsetzung der Vorgabe der UN-Behindertenkonvention vom 13.12.2006 (ratifiziert von Bundestag und Bundesrat am 24.02.2009).

§ 2 Abs. 2 S. 2 neu:

Durch die Übernahme der in § 16 a.F. bereits enthaltenen Regelung in Absatz 2 Satz 2 wird diese als allgemeine, für alles ärztliche Handeln geltende Berufspflicht betont. Dabei gibt es begründete Fälle, in denen Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Interesse hinter dem Wohl ihrer Patientinnen und Patienten zurückzustellen. So sind Ärztinnen und Ärzte zum Beispiel nicht verpflichtet, sich für die Rettung einer Patientin oder eines Patienten in Lebensgefahr zu begeben.

§ 2 Abs. 3 neu:

Die Verweisung in der alten Fassung des § 2 Abs. 3 war infolge der Ergänzungen der §§ 7 ff. betreffend die Rechte und Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten und der entsprechenden Streichung des Kapitels C aufzuheben. Die neue Fassung dieses Absatzes soll verdeutlichen, dass Ärztinnen und Ärzte, die ohne hinreichende Qualifikation und zum Teil unter Verzicht auf insoweit einschränkende Facharztanerkennungen beispielsweise sog. Schönheitsoperationen durchführen und dabei Patientinnen und Patienten gesundheitliche Schäden verursachen, auch berufswidrig handeln und insoweit verfolgbar sind. Eine noch weiter gehende Bindung derartiger Behandlungen an entsprechende weiterbildungsrechtliche Qualifikationen ist auf der Grundlage der geltenden Kammer- und Heilberufsgesetze nicht möglich. Gewissenhaft kann eine Behandlung auch sein, wenn sie in dieser Form noch keine allgemeine Anerkennung gefunden hat (Neulandverfahren, Außenseitermethoden).

§ 2 Abs. 7 neu:

Der neue Absatz 7 resultiert aus der Übernahme der Nr. 13 S. 1 des aufgehobenen Kapitels D, wobei die Beschreibung des Umfangs der Tätigkeit an die Kammer- und Heilberufsgesetze angeglichen wurde.

§ 6:

Die Ergänzung des § 6 soll Ärztinnen und Ärzte auf die nach dem Medizinprodukterecht geltenden Meldepflichten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hinweisen. Das schließt nicht aus, dass darüber hinausgehende Meldepflichten bestehen.

§ 7 Abs.1 S. 2 neu:

Die Ergänzung des § 7 Abs. 1 ist bedingt durch die Auflösung des Abschnittes C und die Übernahme bisher dort bestehender Regelungen.

§ 7 Abs. 3 neu:

Die Regelung des § 7 Abs. 3 trägt den Erfordernissen einer modernen arbeitsteiligen Heilbehandlung Rechnung und ist im Übrigen bedingt durch die Auflösung des Abschnittes C und die Übernahme bisher dort bestehender Regelungen. Nach dieser und nach der sich nunmehr in § 29a Abs. 1 befindenden Regelung ist eine Zusammenarbeit mit Heilpraktikern weiterhin ausgeschlossen.

§ 7 Abs. 4:

Durch die Neufassung des bisherigen Absatzes 3 kann die Vorschrift sprachlich vereinfacht werden, weil die Begriffe der Print- und Kommunikationsmedien umfassend zu verstehen sind. Der neu angefügte Satz beinhaltet eine Klarstellung zugunsten telemedizinischer Verfahren.

§ 7 Abs. 6 neu:

Der neue Absatz 6 ist bedingt durch die Auflösung des Abschnittes C und die Übernahme bisher dort bestehender Regelungen.

§ 7 Abs. 7 neu:

Die Wiederaufnahme einer ausdrücklichen Regelung zur notwendigen Information weiterbehandelnder Ärzte in Absatz 7 ist im Interesse der Patientinnen und Patienten geboten, um insbesondere beim Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Behandlung den notwendigen Informationsfluss zu gewährleisten. "Rechtzeitig" bedeutet, dass der Arzt die Übermittlung nicht verzögern darf; das schließt eine angemessene Bearbeitungszeit bzw. ein Erledigen dringenderer Angelegenheiten nicht aus.

§ 7 Abs. 8 neu:

Der neue Absatz 8 resultiert aus der Neufassung der §§ 30 ff. und der Übernahme der in § 34 Abs. 4 a.F. enthaltenen Regelung und zielt zum Beispiel auf das Verordnen von Medikamenten zu Doping- oder Drogenersatzzwecken oder das Ausstellen von Blankorezepten.

§ 8 S. 3-5 neu:

Angesichts der hohen Bedeutung, die die Aufklärung, insbesondere die Eingriffsaufklärung, auch nach der Rechtssprechung für die notwendige Einwilligung der Patienten hat, erscheint die bisherige Regelung unzureichend. Der neue Satz 3 verweist auf den aktuellen Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Literatur betreffend Inhalt, Umfang, Zeitpunkt und Art und Weise der Aufklärung, über den die Bundesärztekammer in anderem Rahmen informiert. Von besonderer Intensität muss die Aufklärung bei Behandlungen sein, für die es keine medizinische Indikation gibt, insbesondere bei sog. Schönheitsoperationen; hier besteht eine besondere ärztliche Verantwortung, sich vor der Behandlung zu vergewissern, ob diese dem Wohl der Patientin oder des Patienten dient.

§ 12 Abs. 4 neu:

Die Regelung in § 12 Abs. 4 soll in Kombination mit einer Ergänzung des § 8 sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten auch über die wirtschaftlichen Folgen der Inanspruchnahme medizinisch nicht indizierter bzw. nic...

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