Begriff

Berufskrankheiten treten nicht durch ein plötzliches Ereignis ein. Hier wird die gesundheitliche Beeinträchtigung und Schädigung des gesetzlich Unfallversicherten durch eine schädigende Einwirkung bei einer beruflichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg verursacht. Liegt hierbei ein ursächlicher Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer) und der geforderten Krankheitsmerkmale vor, so spricht man von einer Berufskrankheit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Begriff der Berufskrankheit wird in § 9 SGB VII gesetzlich geregelt. Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) konkretisiert diese Vorschrift, während Anlage 1 der BKV den Katalog der Berufskrankheiten enthält, welche von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung derzeit anzuerkennen sind.

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