Die notwendigen Mittel werden durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht.[1] Außer der Unfallversicherung haben die Berufsgenossenschaften Unfallverhütung zu betreiben.

Insbesondere ist es Aufgabe der Berufsgenossenschaften, Vorschriften zu erlassen über Einrichtungen und Maßnahmen der Arbeitgeber sowie das Verhalten der Arbeitnehmer und der sonstigen Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.[2]

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen bestimmte Vorschriften des SGB VII verstößt, kann mit Bußgeld belegt werden. Die Berufsgenossenschaften überwachen die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften durch Aufsichtspersonen.[3] Wird festgestellt, dass Vorschriften und Regeln nicht eingehalten werden, haben die Aufsichtsdienste durch Revisionsschreiben (Niederschriften über Betriebsbesichtigungen) oder Anordnungen dafür zu sorgen, dass ein den Vorschriften und Regeln entsprechender Zustand hergestellt wird. In besonders schweren Fällen können Maschinen und Anlagen von der Berufsgenossenschaft stillgelegt werden. Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

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