3.1 Weiterarbeitsklauseln

Der Ausbildende ist ohne entsprechende kollektivrechtliche oder einzelvertragliche Regelung grundsätzlich nicht verpflichtet, mit dem Auszubildenden nach Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

Vereinbarungen über den Verbleib des Auszubildenden im Betrieb für die Zeit nach Abschluss seiner Ausbildung, sind unzulässig gemäß § 12 BBiG. Hierzu zählen die sogenannten Weiterarbeits- bzw. Kündigungsausschlussklauseln, die eine Berufstätigkeit des Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses einschränken.

 
Hinweis

Weiterarbeitsklausel

Als Weiterarbeitsklausel wird eine Vereinbarung bezeichnet, nach der der Auszubildende vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ausdrücklich anzeigen muss, dass er mit dem Ausbildenden nach dem Ende der Ausbildung kein Arbeitsverhältnis eingehen will.

Gleiches gilt für eine Klausel, nach der beide Vertragsparteien verpflichtet sind, dem Vertragspartner spätestens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses anzuzeigen, dass sie anschließend kein Arbeitsverhältnis mit dem anderen eingehen wollen.[1]

Nichtig sind auch Vereinbarungen, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken – es sei denn, der Auszubildende hat sich innerhalb der letzten 6 Monate des Berufsausbildungsverhältnisses verpflichtet, nach Beendigung der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildenden einzugehen.

Wirksam ist dagegen eine Vereinbarung, die dem Auszubildenden ein Recht auf Weiterbeschäftigung einräumt, wenn der Ausbildende nicht fristgerecht (d. h. vor Beginn der 3-Monatsfrist) den Rücktritt erklärt.

Kündigungsausschlussklauseln beschränken im Übrigen die Möglichkeit des Auszubildenden, nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, dieses vor Ablauf einer bestimmten Zeit zu kündigen.

Lediglich für bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger besteht nach Maßgabe von § 78a BetrVG eine Weiterbeschäftigungsverpflichtung.

3.2 Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei Weiterarbeit

Beim Fehlen einer kollektivrechtlichen oder einzelvertraglichen Weiterarbeitsklausel endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf oder mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es grundsätzlich einer rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien, die auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann.

Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wird, gilt nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als zustande gekommen.

Diese gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses greift aber nur dann ein, wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Den Eintritt der gesetzlichen Fiktion kann der Ausbildende nicht nur durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen, sondern auch dadurch verhindern, dass er nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses eine Weiterarbeit des Auszubildenden ablehnt. Durch das bloße Angebot zur Arbeitsleistung seitens des Auszubildenden wird nämlich nach § 24 BBiG noch kein Arbeitsverhältnis begründet. Die zuletzt genannte Bestimmung verpflichtet den Ausbildenden auch nicht zur Entgegennahme der Dienstleistung. Es steht vielmehr grundsätzlich im freien Ermessen des Arbeitgebers, ob und gegebenenfalls welche Auszubildenden er nach Ablauf der Berufsausbildungsverhältnisse als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen will.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für die unter die Bestimmung des § 78a BetrVG fallenden betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger.

Obgleich die Bestimmung des § 24 BBiG keinen Abschlusszwang begründet, bewirkt diese Regelung einen gesetzlichen Übergang des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber, sei es auch nur für einen Tag, nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Arbeitsleistung des Ausgebildeten entgegennimmt.

3.3 Weiterbeschäftigung von betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nach freiem Belieben entscheiden, ob er mit einem Auszubildenden nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis eingehen will. Zum Schutz betriebsverfassungsrechtlicher Amtsträger wird dieser Grundsatz durch die Bestimmung des § 78a BetrVG eingeschränkt.

Unter den persönlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen solche Auszubildende, die als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats betriebsverfassungsrechtliche Funktionen wahrnehmen. Ehemalige Mitglieder der o. g. Betriebsverfassungsorgane sind ebenfalls geschützt, sofern der Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem jeweiligen Betriebsverfassungsorgan bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht länger als ein Jahr zurückliegt.[1] Auch einem Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das ein zeitweilig verhindertes Mitglied der Jugend- und ...

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