Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Auszubildender kann nicht durch die "Weiterarbeitsklausel" eines Berufsausbildungsvertrages gebunden werden, die beide Parteien verpflichtet, es dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses anzuzeigen, falls sie nicht anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem anderen eingehen wollen.

2. Die Weiterarbeitsklausel ist nicht insgesamt nach § 139 BGB nichtig.

Mit dem Schutzzweck des BerufsBG § 5 Abs 1 S 1 ist es nicht vereinbar, daß die auf einem Verstoß gegen dieses arbeitsrechtliche Schutzgesetz zugunsten des Auszubildenden beruhende Teilnichtigkeit zu einer Nichtigkeit auch des Teils der Vereinbarung führt, die dem Auszubildenden das Recht auf Weiterbeschäftigung einräumt, wenn der Auszubildende nicht fristgerecht seinen Rücktritt erklärt (im Anschluß an BAG Urt vom 1974-01-31 3 AZR 58/73 = AP Nr 1 zu § 5 BBiG).

 

Normenkette

BGB § 139; BBiG § 5 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 02.04.1974; Aktenzeichen 6 Sa 134/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439857

BB 1975, 883 (LT1-2)

DB 1975, 1417-1418 (LT1-2)

BetrR 1975, 377-381 (LT1-2)

EzB BBiG § 18, Nr 4 (L1-2)

EzB BBiG § 5, Nr 6 (LT1-2)

ARST 1975, 146 (ST1-2)

AP § 5 BBiG (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 14 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 400 Nr 14 (LT1-2)

EzA § 5 BBiG, Nr 3

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge